21 recht eingeräumt ist*), ein Sozius des Prinzipals. Das Ver hältnis zwischen der Gesellschaft und den Genussschein inhabern ist dasselbe wie bei einem Versicherungsvertrag, wo der Versicherte Anteil am Reingewinn hat, oder wenn den Obligationären einer Gesellschaft Anteil am Gewinn zugesichert ist * 2 ). Die Genussscheine können, wie in diesen Fällen, nichts anderes als Gläubigerrechte darstellen 3 ). Der Wille der Gesellschaft, die Genussscheininhaber als Dritte, Aussenstehende, zu behandeln, geht auch aus den Statuten deutlich hervor, indem ihnen jede Einmischung in die Leitung der Gesellschaft und Kontrolle abgesprochen wird. Die Mitgliedschaft, mit der, wenn auch nur un mittelbar, ein verhältnismässiger Anteil am Vermögen der Gesellschaft verbunden ist, verleiht dem Aktionär vor allem ein umfassendes gesellschaftliches Herrschaftsrecht, auf die Führung der Geschäfte einzuwirken, die Bilanzen zu prüfen, die Gewinnverteilung zu bestimmen. Dieses mit der Mit gliedschaft verbundene gesellschaftliche Herrschaftsrecht ist das eigentliche abstrakte Aktienrecht. Es gewährt die ä ) Meili, 1. c., 20. 2 ) Lecouturier, 1. c., Nrn. 44, 154 und 155. Er meint, dass diese Analogie bei Schaffung der Genussscheine vorgeschwebt sei, be sonders die Regeln in bezug auf den Commis interessL Rehfous, ZSchwR 45 528. 3 ) Bachmann, 1. c., 190. «Ist den Genussscheininhabern nur ein bestimmter Anteil am Reingewinn Vorbehalten so ist der Ge nussscheininhaber als Gesellschaftsgläubiger zu betrachten.» Reh fous, Les actes de societd, Nr. 222. Les parts de fondateur sont des titres qui conferent exclusivement une creance conditionnelle contre la societd. Lehmann, RdAG 1 1%. Sie (parts de fondateur) dürften richtiger Auffassung nach als Aktien nicht anzusehen sein. Le couturier, Traite Nr. 42: Si la part de fondateur ne represente pas un droit de propribte sur le fonds social, eile ne saurait ütre autre chose qu’une creance, Trystram, 1. c., 39. Klemperer, 1. c., 15. Staub, 1- c., § 179, Anm. 24. Thaller Traite Nr. 639; seinem Zeugnis ist be sonders Gewicht beizulegen, weil er lange Zeit die entgegengesetzte Meinung vertrat. Ortmann 1. c., 29 ff. Fuhrmann, 1. c., 46. Winter, 1. c., 16 und die dort angegebene Literatur.