Möglichkeit, das formell im Eigentum der Gesellschaft stehende Vermögen den Zwecken der Aktionäre dienstbar zu machen und so die vermögensrechtlichen Bezüge für die Aktionäre zu schaffen. Urkunden, deren Inhaber, wie vorliegend geschehen soll, nur Bezüge aus dem Gesell schaftsvermögen ohne einen Anteil an der Herrschaft über dieses Vermögen eingeräumt werden, sind keine Aktien im Rechtssinne 1 ). Die Genussscheine können nur Gläubiger rechte darstellen. Dieses System hat übrigens vor allen andern den grossen Vorteil voraus, dass es für alle Fragen und Schwie rigkeiten, Avelche etwa entstehen könnten, eine befriedigende Lösung gibt. Als Gläubiger kann der Genussscheininhaber seine Rechte besser geltend machen; er kann auf Grund des Schuldverhältnisses klagen, Beschlüsse der General versammlung anfechten etc., alles nach längst feststehen den Rechtsregeln, AVährend seine Stellung als Aktionär oder Sozius sehr umstritten AAhire. Dagegen wird eingeAvendet, dass, Avenn die Genuss- Scheininhaber Gläubiger seien, unbedingt auf Seite der Gesellschaft als Korrelat eine Schuld bestehen müsse; eine solche sei aber nicht vorhanden, denn das Recht der Genussscheine gehe nur auf eine Quote des Reingewinnes, der nicht immer vorhanden sei. Übrigens müssten die Forderungen der Genussscheininhaber, da sie Gläubiger seien, vor den Aktionären befriedigt werden 2 ). Es ist nicht zu leugnen, dass die Obligation der Gesell schaft, einen geAvissen Teil ihres Reingewinnes den Genuss scheinen auszurichten, ein Schuldverhältnis A r on bisher wenig gebräuchlicher Art darstellt. Der Einwand verliert >) Holdheim 1897, 281. *) Im Prozesse der bons de jouissance gegen diej. S. B. drehte sich der Streit eine Zeitlang- um diese Frage. Sind die Genuss scheine Aktien, so wurde argumentiert, so kommen sie erst nach den Stamm- oder Prioritätsaktien; sind sie aber Gläubigerrechte, so müssen sie vor den Aktien befriedigt Averden.