seinen Wert, wenn man sich den Gegenstand der For derung vergegenwärtigt; denn man gewinnt nichts damit, wenn nachgewiesen wird, dass die Forderung unbestimmt und jeweils an das Vorhandensein Reingewinne geknüpft ist. Es wäre ein Irrtum, zu glauben, dass jede Schuld notwendig auf eine bestimmte Summe lauten müsse; ein Schuldverhältnis kann durch jedes beliebige Übereinkommen ei'zeugt werden und an gewisse Bedingungen geknüpft sein 1 ). ad 3. Die Diskussion über das Wesen der Genuss scheine wurde durch das Bestreben, dieselben den Aktien oder den Obligationen beizuzählen, sehr beeinträchtigt. Die Unfruchtbarkeit dieses Beginnens einsehend haben einzelne Autoren 2 ) darauf verzichtet, die Genussscheine irgendwo unterzubringen. Sie behaupten, es sei etwas ganz Neues, eine moderne Gattung von Wertpapieren, die sich nicht in den Kreis der durch die hergebrachte Doktrin geheiligten Begriffe einreihen lasse; sie trügen Merkmale sowohl der Aktie als auch der Obligation an sich, ohne sich mit einem der beiden Begriffe identifizieren zu lassen, sie seien Wertpapiere eigener Art, sui generis. Die Vertreter dieser Theorie machen mit Recht auf die Verschiedenheit der Genussscheine mit den bis anhin bei der Aktiengesellschaft gebräuchlichen Formen der Aktie und der Obligation aufmerksam. Aber niemand wird behaupten wollen, dass die Obligation die einzige Form sei, in welcher Forderungen der Gesellschaft gegenüber *) Rehfous, ZSchwR, 45 582. 2 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 51. EB 3F 450. La compagnie defenderesse conteste aux porteurs de bons soit la qualitö de creanciers soit d’actionnaires- Les droits decoulant des titres en cause etant, ä ce qu’elle pretend, 6ventuels et conditionnels et en meme temps de qualite inferieure non seule- ment ä ceux des creanciers, mais aussi ä ceux des actionnaires, eile est d’avis que leurs porteurs disposent de droits sui generis et peuvent etre bfiptises sous-creanciers et sous-actionnaires ou plus Cxactement sous-participants et sous-intcresses. Dalloz, Supp. v. Soc. 874.