verbrieft werden können. Wenn auch zugegeben werden muss, dass die Begriffe der Aktie und der Obligation weiter geworden sind, so lassen sich trotzdem die Genussscheine mit keinem dieser Begriffe vereinigen. Früher kannte man nur Aktien und Obligationen schlechthin. Heute gibt es drei verschiedene Arten von Aktien: Prioritätsaktien, die Merkmale der Obligation und der Aktie an sich tragen,, und Genussaktien, die sich den Genussscheinen soweit nähern, dass man sie lange Zeit nicht zu unterscheiden vermochte. Es gibt aber auch Obligationen, die wie Genuss scheine Anteil am Reingewinn gewähren 1 ). Der Obligationär hat der Gesellschaft Geld geliehen und tritt auch als Leihen derselben gegenüber. Seine Forderung geht auf eine be stimmte Summe. Er hat ein Anrecht auf einen festen Zins, und bei der Liquidation wird er vor den Aktionären be friedigt ; während der Genussscheininhaber, wenn er auch seinen Schein infolge Geldleistung erhalten hat, der Gesell schaft nie als Leiher gegenübertritt; er hat nur ein Recht auf einen bestimmten Teil des erwarteten Reingewinnes und eventuell des Liquidationserlöses, aber kein Recht auf das Gesellschaftsvermögen; Genussschein und Obligation sind Gläubiger der Gesellschaft, der Schuldgrund ist aber verschieden, wie auch der Gegenstand der Leistung. Genuss scheine sind also Wertpapiere, die mit der Aktie gemein haben, dass ihnen ein Anteil am Reingewinne zusteht und sich der Obligation insofern nähern, als es sich um Gläubiger rechte handelt. Eine Gleichstellung mit der einen oder an deren Gattung ist aber nicht angängig. Die Genussscheine lassen sich dagegen ohne Schwierig keiten unter den Begriff der partiarischen Rechtsgeschäfte 2 ) einreihen 3 ). In dieses System werden alle wirtschaftlichen Erscheinungen, nach welchen gewisse Personen, ohne selbst ') Lecouturier, 1. c., Nrn. 55 und 56. 2 ) Karl Crome. Die partiarischen Rechtsgeschäfte. Er behandelt sie als eine moderne Lohnform. 3 ) Meili, 1. c., 28.