25 Teilhaber zu sein, Anteil am Gewinn eines Unternehmens haben, zusammengefasst. Da dieser Begriff erst neuern Datums ist, so wird damit auch jenen Genugtuung ver schafft, welche in den Genussscheinen ein neues Institut eigener Art erblicken wollen x ); an der obligatorischen Natur dieser Scheine wird dadurch nichts geändert. Crome, der als Erster sich eingehender mit der Frage der partiarischen Beteiligung beschäftigt hat, entwickelt den Begriff dieser Rechtsgeschäfte folgendermassen: Als partiarisches Rechtsgeschäft erscheint vor allem die Gesell schaft 3 ), die Societas des römischen Rechtes. Die Gesell schafter vereinigen sich durch Vertrag zu einem gemein samen Zweck, sie verpflichten sich, denselben gemeinsam zu fördern, besonders durch Leistung der vereinbarten Bei träge, welche aber nicht notwendig aus Geld oder in Geld ausdrückbaren Sachen bestehen müssen, auch Dienste 3 ) genügen. Der arbeitende Sozius ist auch am Gewinn be teiligt. Für die Gesellschaft ist vor allem massgebend die Absicht der Kontrahenten, als Gesellschafter Zusammen wirken zu wollen. Ist diese Absicht nicht vorhanden, so sind andere Verträge anzunehmen. Es ist ferner auch eine gewisse gesellschaftliche und wirtschaftliche Gleichstellung der Gesellschafter erforderlich und es soll unter ihnen ein Geist der Gleichheit und Brüderlichkeit herrschen 4 ). ') Lecouturier, 1. c. Nr. 51 und 52. Le contrat qui lie les por- teurs ä la socRtö anonyme constitue non pas une socKtd, mais une participation, laquelle est un contrat sui generis ... II faut bien distinguer le contrat de participation de benefice de la participation societe. La participation aux benefices n’implique pas de societe. Au contraire, l’association de participation est une verkable societe. 2 ) Crome, 1. c., 8. 3 ) Diese Beteiligung mit Diensten war nach Gaius eine magna quaestio der altern. Schliesslich überwog doch die angeführte Mei nung § 2 J. de societate 3, 25 saepe enim alicuius opera pro pecunia valet. L. 1. Cod. pro socio 4, 37 societatem uno pecuniam conferente alio operam posse contrahi, magis obtinuit. 4 ) Societatis ius quodammodo fraternitatis in se habet. L. 63 pr. Dig. pro socio 17, 2.