zietätsbegriff nicht passt, weder das innere Kriterium, die Absicht der Parteien, sich als Genossen gleichen Rechtes anzuerkennen und als soche zu-handeln, noch selbst ein äusseres, weil häufig die Wesenheit anderer Geschäfte so deutlich zutage tritt, dass augenscheinlich nur Verlegenheit um eine ausreichende Konstruktion der stipulierten Gewinn verteilung zu der Heranziehung der Gesellschaftsgrundsätze führte.» «Wenn wir daher von partiarischen Geschäften reden, so meinen wir damit nicht die Gesellschaft, so wenig wie irgend einen andern Kontraktus sui generis. Die neue Rechtsfigur beginnt erst, wo zu andersartigen in ihren Voraussetzungen und Wirkungen selbständig bestimmten Rechtsverhältnissen das partiarische Moment hinzutritt und dadurch der Inhalt, resp. die Wirkungen jenes Verhältnisses eigentümlich gestaltet und umbildet.» 1 ) «Der Inhalt der partiarischen Rechtsgeschäfte 2 3 ) be steht nun in der rechtlichen Beteiligung eines andern am Wirtschaftsprodukte, und zwar desjenigen, durch dessen Beihülfe die Herstellung des betreffenden Produktes ge lang» 8 ). Es ist gleichgültig, wer die Hülfe leistet, es kann ein Kapitalist sein oder auch ein Angestellter, ein Arbeiter. Es ist klar, dass die Gesellschaft nicht die rechtliche Form für diese Beteiligung 4 * * * ) sein kann. Ein animus confraterni- tatis, welcher das Wesen der Societas ausmacht, ist eben >) 1. c., 23-25. 2 ) Als partiarisches Rechtsverhältnis war ini römischen Recht schon bekannt die Teilpacht, deren rechtlicher Charakter umstritten war. Es wurde schon früh der Versuch gemacht, daraus eine So zietät zu konstruieren, z. B. Cujacius. Diese Ansicht kann aber nicht mit Erfolg vertreten werden. 3 ) 1. c, 27. *) Crome nennt als partiarische Rechtsverhältnisse: Die par tiarischen Lokationen, Teilpacht und partiarische Mietverträge; partiarische Lohnverträge, Quotaldienst und Quotalwerkvertrag; partiarische Darlehen und ähnliche Kreditverträge: vermittelnde