29 Eine Anzahl deutscher Autoren J ) unterscheidet bei den Genussscheinen zwei verschiedene Arten * 2 3 ). Genussscheine, die ohne Beziehung zu Aktien, und solche, die in Beziehung «zu Aktien» ausgegeben werden. Diese «zu Aktien» aus- gegebenen Genussscheine sollen nach ihrer Ansicht aus einer Teilung der den Aktien zustehenden vermögensrecht lichen Befugnisse entstanden sein; ihre Entstehung wäre somit nicht originärer, sondern derivativer Art 8 ); sie könnten daher keine Gläubigerrechte darstellen nach dem Axiom «nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet». Die Bestimmung des juristischen Charakters der Genussscheine würde in diesem Falle grosse Schwierigkeiten bereiten und kaum eine befriedigende Lösung zulassen. Man wäre versucht, dieselben als Dividendenscheine anzusehen, da gegen hat aber die gesamte Jurisprudenz Stellung genommen 4 5 ); denn die Genussrechte sind selbständige Rechte und in keiner Weise von den Aktien abhängig wie die Dividenden scheine, die zugleich mit ihnen untergehen. Auch die Lösung Klemperers 6 ), wonach «die Gesellschaft die Grundlage für die gesamten in Frage kommenden Rechtsbeziehungen bildet», muss als unbefriedigend abgelehnt werden. ') Klemperer, 1. c., 92. Becker, 1. c., 27. Lehmann, RdAG 2 124. Winter, 1. c., 27. 2 ) Fuhrmann unterscheidet sogar drei Arten, je nach ihrem Entstehungsgrund: Genussscheine zu Aktien, Gründerscheine, Ge nussobligationen. 3 ) Oi-tmann, 1. c., 19, lehnt mit Recht diese Unterscheidung ab, ist aber der Ansicht, dass die Ausgabe von Genussscheinen nie ein originäres Schuldverhältnis begründe, sondern nur derivative Ansprüche, welche die Aktien schon an sich besitzen. Die Genuss scheine seien nur eine gesetzlich erlaubte Abtrennung von Rechten, quoad usum, während sie den Aktionären quoad proprietatem ver bleiben und überhaupt nicht entzogen werden könnten. Dagegen: Winter, 1. c., 17. 4 ) Klemperer, 1. c., 94. 5 ) Klemperer, 1. c., 96 ff. und OLG, Dresden, 25. Mai 1897 in Holdheim 1897, 279.