31 scheine. Nur das deutsche Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1906 führt Bestimmungen betreffs ihrer Besteuerung auf. In Frankreich wurde schon zu wiederholten Malen der Ver such gemacht, die Frage der Genussscheine gesetzlich zu regeln, zuerst im Jahre 1884. Ein letzter Entwurf vom Jahre 1903 zu einer neuen Aktien-Noveile enthielt detail lierte Bestimmungen, wurde aber bis jetzt noch nicht de finitiv angenommen. Es existiert allerdings in Frankreich ein Gesetz, das die Genussscheine sanktioniert, das aber nur geringe Bedeutung hat, weil es für einen ganz be stimmten Fall erlassen wurde 1 ). Auch das österreichische Aktienregulativ enthält keine Bestimmungen über die Ge nussscheine, während die Genussaktien darin eine äusserst glückliche Behandlung erfahren haben. Das italienische Handelsgesetzbuch 3 ) enthält dagegen einige einschränkende Bestimmungen. Art. 127 verbietet den Gründern einer Aktiengesellschaft sich besondere Vor teile vorzubehalten, die durch irgendeine Art von Be teiligung, seien es Vorzugsaktien oder Obligationen, ver brieft würden; ebenso sind Kommissionen zugunsten der jenigen, welche die Placierung von Aktien übernommen haben, verboten. Dagegen können sich die Gründer für eine oder mehrere Rechnungsperioden einen Anteil am Rein gewinn der Gesellschaft ausbedingen, der aber 10% nicht übersteigen darf. Diese Berechtigung darf nicht länger als auf ein Drittel der voraussichtlichen Dauer der Gesellschaft, ‘) Auf Grund einer Konzession gründeten die Inhaber der selben eine Aktiengesellschaft und behielten sich Genussscheine vor, die Anspruch auf 35 % des Reingewinnes gewähren sollten, nach Ausschüttung einer Dividende von 5°/« an das Aktienkapital. Die Anerkennung dieser Gesellschaft wurde wegen den Genuss scheinen von den Aufsichtsbehörden nicht erteilt; worauf die Sache vor die Kammer gebracht wurde, welche in einem eigenen Gesetze vom 9. Dezember 1893 die Gesellschaft sanktionierte. Trystram, 1. c., 64. 2 ) Conf. Bing, 1. c., 104 bis 108.