auf keinen Fall aber über mehr als fünf Jahre, ausgedehnt werden. Damit will das Gesetz gegen die übermässigen Gründervorteile Stellung nehmen und verhindern, dass Gründer und andere bei der Gründung beteiligte PersoneiT sich zum Nachteile der Gesellschaft bereichern. Die Ge nussscheine werden, im Grunde genommen, von dieser Bestimmung nicht betroffen, sondern es wird nur ihre Verwendungsfähigkeit als eigentliche Gründerscheine ein geschränkt. Es besteht kein Zweifel, dass nach schweizerischem Obligationenrecht die Genussscheine durch die konsti tuierende Generalversammlung*) genehmigt werden müssen als ein «besonderer Vorteil, der einer bei der Gründung der Gesellschaft beteiligten Person» einbedungen wurde. Das ist der einzige Artikel unserer Aktiengesetzgebung, der auf die Genussscheine direkt Anwendung findet, sein Wert ist übrigens problematisch * 2 ). Auch die Genussscheine, welche nicht gleich bei der Gründung gegeben werden, sondern vorläufig in Reserve gehalten werden, bedürfen ») Art. 619 OR, § 186, HOB. Italienisches HGB Art. 134. Vgl. auch Habe'rstich 2 1. c., 456 und die Statuten der Dynamitfabrik Brig. Anders verhält es sich im französischen Recht, wo Art. 4 vom Gesetz des Jahres 1867 nur von Vorteilen spricht, die einem Gesellschafter «associe» eingeräumt werden; für Anwendung obiger Bestimmung sprechen sich aus: Percerou, 1. c., 179, Dalloz 1904, 482; Lyon-Caen & Renault 2 Nr. 560, Wahl Journ. des soc. 1897, 158; Lecouturier Rev. crit. 1897, 176 et 1 raite n° 91 ä 94, jedoch mit einigen Ausnahmen, so für den Fall nachträglicher Begebung 1. c. Nr. 95 bis 97 und Trystram 1. c., 60. 2 ) Die mit der Redaktion der französischen Aktiennovelle vom Jahre 1867 betraute Kommission bemerkt in bezug auf diese Be stimmungen: a part les fondateurs est ce que les interesses debattent et discutent les Statuts, est-ce qu’ils les connaissent et les lisent merne. L’experience enseigne qu’attirt par un prospectus, les ac- tionnaires souscrivent et que du contrat social ils connaissent une seule chose, le bulletin de souscription au pied duquel ils apposent leurs signatures, relativement aux stipulations de l’acte de societe ils sont pour la plupart du temps de veritables tiers, Bing, 1. c., 106.