33 dieser Genehmigung r l. Trotz dieser Lücke in der Gesetz gebung ist die rechtliche Erlaubtheit der Genussscheine .ausser allem Zweifel. Die ganze Doktrin ist hierin einig. Die Genussscheine beruhen auf der allgemeinen Vertrags freiheit, wonach jeder Vertrag rechtskräftig ist, sofern er nicht gegen die guten Sitten oder die bestehenden Gesetze verstösst. Werden die Genussscheine als Aktien oder als Be teiligungen gesellschaftlicher Natur aufgefasst, so dürfte es sehr zweifelhaft sein, ob sie in die Rahmen der Gesetz gebung hineinpassen; nach schweizerischem wie auch nach deutschem Handelsrecht müsste die Frage verneint werden. So wenig rvie den Genussscheinen die Aktiennatur zu gesprochen werden kann, ist in der Regel eine analoge Anwendung der für die Aktien geltenden Grundsätze zu lässig, weil es sich um zwei ganz verschiedene Rechts gebilde handelt (EB 31 2 451), und besonders weil die Genuss scheininhaber nicht bei den Beschlüssen der General versammlung mitwirken können und sie sich diesen nicht ohne weiteres unterwerfen müssen, das um so mehr, als eine Interessengemeinschaft zAvischen beiden nur bis zu einem bestimmten Grade besteht. Es kann allerdings Fälle geben, wo Bestimmungen, welche sonst nur für die Aktie gelten, auf die Genussscheine eine entsprechende Anwen dung finden; so bestehen die Überlegungen, die Art. 628 OR zugrunde liegen, nach denen eine Aktiengesellschaft eigene Aktien nur in ganz bestimmten Fällen erwerben darf, in gleicher Weise für die Genussscheine zu Recht und sollte dieses Verbot auf sie sinngemäss angewendet werden. b In Frankreich ist die Doktrin unter sich uneinig, ob die Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1893, welche den Verkauf von sogenannten actions d’apports während den zwei ersten Jahren nach der Gründung der Gesellschaft beschränkt, auch auf die Genuss scheine anzuwenden seien. Vgl. Lecouturier, 1. c., Nrn. 85 bis 89; Trystram, 1. c., 72; Percerou, 1. c., 223. 3