34 Viel intensiver als die Gesetzgebung hat sich die Rechtsprechung mit den Genussscheinen befasst. In der Schweiz hat sich das BG 1 ) anlässlich des Prozesses der bons de jouissance gegen die JSB und den Bund mit dieser Frage beschäftigt. Ein definitives Eintreten auf die theo retische Seite der Frage wurde abgelehnt, indem sich das Bundesgericht bei Beurteilung der Natur dieser Bons nur an die vorgelegten Statuten gehalten hat. Die JSB-Gesell- schaft ist, wie schon erwähnt, im Herbste 1889 aus der Fusion zweier Gesellschaften entstanden (Compagnie des chemins de fer de la Suisse occidentale et du Simplon, SOS und Jura-Bern-Luzern-Eisenbahn-Gesellschaft, JBL). Jede Aktie der JBL und jede Prioritätsaktie der SOS wurde gegen eine Prioritätsaktie der neuen Gesellschaft von glei chem Nominalwert eingetauscht, während die Stammaktio näre der SOS sich eine Reduktion ihrer Aktien von 500 auf 200 Fr. gefallen lassen mussten, was bei 170,000 Stamm aktien einem Verluste von 51 Millionen gleichkommt. Diese Zumutung war für die Aktionäre umso unangenehmer, als ihnen nur ein Zins von 4 °/o in Aussicht gestellt war, während den Prioritätsaktionären eine Vorzugsdividende von 4'/2 % garantiert wurde. Um die Stellung der Stamm aktionäre der SOS in etwas zu verbessern, jedenfalls auch um sie für die Fusion gefügig zu machen — denn es be stand in ihren Reihen, wie aus einem gedruckten Minori tätsbericht zu ersehen ist, eine starke Opposition gegen das Fusionsprojekt — wurde zu jeder Stammaktie der neuen Gesellschaft ein Genussschein, bon de jouissance, gegeben 2 ). Die Taxierung der Stammaktien SOS zu Fr. 200 ') EB 31 2 441. J ) Rapport de la direction et dir conseil d’administration: 11 n’est donc pas exagerü de compter dans la fusion cette action ä 200 fr. d’autant plus que les actions du Jura bernois obtiennent un droit de priorite sur les actions ordinaires pour un dividende de 4‘/2% et sont de leur cöte mieux placees qu’elles ne l’etaient. Nous ne pouvions pas nier non plus que les actions ordinaires SOS ont