35 erwies sich in der Folge als zu hoch, die Genussscheine haben bis zu dem am 1. Mai 1903 erfolgten Rückkauf der JSB durch den Bund nichts erhalten. Im Oktober 1890 *) kam zwischen dem Eisenbahn departement und der Direktion der JSB ein Abkommen zustande, wonach ein Posten von Fr. 3,700,000 zur Amorti sation der Genussscheine in die Bilanz eingestellt werden sollte. Dieses Abkommen wurde, als zu drückend für die Gesellschaft, im Dezember 1891 dahin abgeändert, dass diese sich verpflichtete, vom Jahre 1896 an alljährlich Fr. 50,000 in einen besonderen Amortisationsfonds einzulegen und ihm einen jährlichen Zins von 3 J / 2 H /° gutzuschreiben. Dieser Fonds erreichte am 31. Dezember 1902 die Höhe von Fr. 388,970. Der Bundesrat hatte sich durch einen Bundesbeschluss vom Jahre 1889 betreffend die Übertragung der Konzessionen der fusionierten Gesellschaften an die JSB-Gesellschaft verpflichtet gefühlt, etwas für die Genuss scheine zu unternehmen. Art. 2 dieses Beschlusses lautet nämlich: Die Konzessionsübertragung wird an folgende Bedingungen und Vorbehalte geknüpft: 1. Die Rechnungen und Bilanzen der neuen Gesellschaft sind nach den Vor schriften des OR und des Eisenbahnrechnungsgesetzes auf zustellen, und es hat der Bundesrat zu diesem Zwecke mit der Gesellschaft im Sinne der Artt. 1 und 2 der Über gangsbestimmungen des genannten Gesetzes vom 23. De zember 1883 mit der Gesellschaft in Unterhandlungen zu treten, wobei insbesondere für die Amortisation der Genuss scheine zu sorgen ist * 2 ). un certain avenir, non seulement en egard aux avantages financiers que la fusion leur procurera, mais encore par rapport au percement du Simplon qui fera probablement monter les cours. II a fallu tenir compte de ces chances dans une mesure equitable et c’est ce qu’on a fait en cr^ant des bons de jouissance. ') Meili, 1. c., 27. 2 ) II veillera tout specialement ä l’amortissement des bons de jouissance.