40 Die Genussschein-Urkunden können auf Inhaber, Order oder Namen lauten und folgen für die Übertragung den für diese Papiere allgemein gültigen Grundsätzen. Das OR übergeht die Namenpapiere mit Stillschweigen, nur in Art. 614 und 637 ist von Namenaktien die Rede; man würde aber zu weit gehen, wollte man sie, wie das BG *) es getan hat, als blosse Beweisurkunden auffassen. Namenpapiere haben schon vor der Einführung des OR als Wertpapiere existiert, es war ferner nicht zu verhindern, dass Namenpapiere vom Auslande her eingeführt wurden, die dann in der Schweiz notgedrungen von der Praxis als Wertpapiere anerkannt werden mussten, d. h. sie aner kennen müssen, dass das Gläubigerrecht nur vermittelst der Urkunde geltend gemacht werden kann. Die auf Namen lautenden Genussscheine können durch Indossament übertragen werden, sie folgen hierbei den Regeln für die Namenaktien * 2 ). Blankoindossament ist auch angängig, hat aber nicht die Wirkung, dass die auf Namen lautende Urkunde dadurch zu einem Inhaberpapiere wird, denn der Charakter einer Urkunde kann nicht durch den einseitigen Akt eines Dritten in einer gegen die Statuten verstossenden Weise geändert werden 3 ). Für die auf Namen lautenden Genussscheine werden oft, besonders häufig in Deutschland, in Analogie zu den Aktienbüchern Genussscheinbücher angelegt. Durch die Übertragung erwirbt der neue Besitzer das Recht auf Ein tragung in das Genussscheinbuch, wodurch er als Genuss scheininhaber der Gesellschaft gegenüber legitimiert wird. Die Gesellschaft ist zur Prüfung des Erwerbsaktes befugt, aber nicht verpflichtet; der Erwerber leitet sein Recht aus diesem Akte selbst ab und nicht aus der Eintragung. Die Amortisation bei Verlust der Urkunde erfolgt nach den für *) EB 23 786. 2 ) OR Art. 637. 3 ) EB 20 925.