41 die indossable Namenaktie gültigen Regeln, entweder nach dem in den Statuten niedergelegten Verfahren, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen nach den Grundsätzen des OR über die Amortisation der Namenpapiere *). In Frankreich werden die Genussscheine mit Vorliebe auf den Inhaber ausgestellt, eine Form, die den Verkehr besonders an der Börse ausserordentlich erleichtert, auch in der Schweiz findet sich diese Form sehr häufig. Die Übertragung erfolgt durch blosse Tradition; für die Amor tisation gelten die Vorschriften von Art. 849—856 OR. Der Ausstellung der Genussscheine an «Order» steht nichts im Wege * 2 ), doch ist diese Form in der Schweiz selten, ln Deutschland sind die Orderpapiere sehr beliebt und die Genussscheine werden mit Vorliebe in dieser Form aus gestellt; sie können als kaufmännische Verpflichtungs scheine 3 ) durch Indossament übertragen werden bei Er füllung der folgenden Bedingungen: 1. Ausstellung durch einen Kaufmann; 2. Ausstellung über Leistungen von Geld, Wertpapieren, oder andern vertretbaren Sachen (ein Summenver sprechen ist nicht nötig) 4 ); 3. die Leistung darf nicht von einer Gegenleistung ab hängig gemacht sein; 4. die Person des Berechtigten muss aus der Urkunde hervorgehen. Durch Blankoindossament werden diese Orderpapiere den Inhaberpapieren gleichgestellt 5 ). Die äussern Formen, wie sie für die Aktie und Obli gation in der Regel üblich sind, haben für die Genuss scheine als Vorbild gedient; so werden sie z. B. fortlaufend numeriert (sie führen, wenn «zu Aktien» ausgegeben, die ‘) OR Art. 844, 850/6 c. f. Bindschedler, 1. c., 57. 2 ) Art. 843 ff. OR. 3 ) § 363 HGB. 4 ) OLG Dresden 25/V 97, in Holdheim 1897, 279. 5 ) BGB § 1814.