45 i näheres Eintreten auf die Frage der Gewinnberechnung und Verteilung, der Rechte, welche die Gesellschaft den Genussscheininhabern einräumt und der Verpflichtungen, die sie ihnen gegenüber auf sich nimmt, notwendig. Ob Gewinn vorliegt oder nicht, ergibt sich aus einer Vergleichung der Aktiv- und Passivseite der Bilanz. Das Vorhandensein von Reingewinn ist in einem gewissen Sinne vom Geschäftsgang unabhängig. Das laufende Ge schäftsjahr kann einen Überschuss aufweisen, ohne dass Gewinn vorliegt; das ist z. B. der Fall, wenn ein Teil des Grundkapitals verloren wurde, welcher Verlust ersetzt werden muss, bevor Gewinn zutage tritt. Es ist dies eine notwendige Folge der beschränkten persönlichen Haftung, da das Grundkapital zur Sicherstellung der Gläubiger dient. Umgekehrt kann ein bilanzmässiger Gewinn vorliegen, ohne dass das abgelaufene Geschäftsjahr einen Überschuss aufweist; wenn z. B. ein Teil des Reingewinnes auf neue Rechnung vorgetragen wurde. Gewinn ist nur vorhanden, wenn die Aktivseite der Bilanz die Passivseite überwiegt J ). Die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufgestellt werden soll, sind in die Statuten aufzunehmen, da eine eingehende Feststellung derselben im Gesetz nicht möglich oder doch ausserordentlich schwer ist. Dies zeigen zur Genüge die Bedenken, zu welchen darauf hinzielende Ge- setzesvorschriften * 2 ) Anlass gegeben haben. Der Erlass spezieller Normen, nach welchen die einzelnen Bilanzposten bewertet werden sollen, erreicht seinen Zweck, die Wahr heit der Bilanz, nur unvollkommen, da die Verhältnisse hei jedem Industriezweige verschieden sind 3 ). Das öster r ) On entend par benefice net les produits de l’exercice au de lä du capitalsocial, deduction faite des frais gdndraux. Journ. des Societds, 23, 1900- 2 ) Art. 656 OR. Italienisches HGB, §176—182. Deutsches HGB, § 261. Frankreich, Art. 34 des Gesetzes vom Jahre 1867. 3 ) Deswegen auch die besondern Bestimmungen des Eisenbahn rechnungsgesetzes vom 27. März 1896.