46 reichische Aktienregulativ *) bestimmt daher einfach, dass die Aufstellung der Bilanz «mit der Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmannes erfolgen soll» und dass sämtliche Ak tiven und Passiven nach dem Werte einzusetzen seien, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme der Bilanz beizulegen ist. Die Gesellschaft muss also vor allem die Bilanz nach den im Verkehr und für die betreffende Art des Unter nehmens geltenden Grundsätzen und Usancen nach Treu und Glauben erstellen. Die einzelnen Aktivposten dürfen nicht zu hoch bewertet werden, denn dadurch würde die Gesellschaft geschädigt, da Gewinn zur Verteilung gelangte, der nicht vorhanden ist; aber auch nicht zu niedrig, denn dadurch werden die Interessen der Genussscheininhaber verletzt, weil zu wenig Gewinn verteilt würde. Eine solche Minderbewertung, wodurch die sogenannten stillen Reserven geschaffen werden, ist nur in beschränktem Masse zulässig und auf alle Fälle unstatthaft, wenn sie eine Benachteiligung der Genussscheine enthält. Die Genussscheine selbst dürfen in der Bilanz nicht figurieren, weder auf der Passivseite noch unter den Ak tiven. Sie sind keine Passivposten, denn sie mindern das Bruttovermögen der Gesellschaft nicht und fallen deshalb bei Feststellung des Reingewinnes nicht in Betracht. Eine Ausnahme bilden selbstverständlich nicht abgehobene Ge winnanteile der Genussscheininhaber; diese müssen unter den Passiven angeführt werden. Werden Genussscheine von der Gesellschaft eingelöst, so können sie nicht unter die Aktiven aufgenommen werden, obgleich ein gewisser innerer Wert ihnen nicht abgesprochen werden kann 2 ). Die Gesellschaft wird aber durch ihre Einziehung nicht ') Österreichisches Aktienregulativ, § 40, Abs. 4. s ) Bei der Bank für Handel und Industrie in Zug erscheinen die eingelösten Genussscheine als « zu amortisierende Verwendungen » in der Bilanz für 1911 unter den Aktiven. Ähnlich verfuhr die Visp- Zermatt-Bahn bei der Einlösung ihrer Genussscheine.