47 bereichert, die Gläubiger erhalten keine neuen Sicherheiten für ihre Forderungen; die Einziehung der Genussscheine hat nur den Erfolg, dass den Aktionären der Reingewinn, den sie bis anhin mit Dritten zu teilen hatten, nunmehr ungeteilt zufällt; der Gewinn selbst wird in keiner Weise vermehrt *). Es herrscht dagegen bei vielen Gesellschaften die Sitte, die 'Genussscheine in einer Anmerkung in der Bilanz anzuführen, eine Massnahme, die allgemein durch geführt werden sollte. Die Regelung der Grundsätze, nach welchen der Ge winn verteilt werden soll, ist im OR den Gesellschafts statuten in der Weise zugewiesen, dass diese hierüber besondere Bestimmungen aufweisen müssen * 2 ). Diese Be stimmungen sind den Genussscheinen gegenüber Vertrags inhalt und sind in diesem Sinne zu handhaben. An dem nach Aufstellung der Bilanz sich ergebenden Gewinn müssen, bevor er verteilt werden kann, erst eine Reihe von Abzügen vorgenommen werden, so dass es öfters vorkommt, dass Gewinn zwar vorhanden ist, aber keine Dividende verteilt werden kann. In Betracht fallen zuerst die Einlagen in den Er neuerungsfonds (die Abschreibungen), welche vorgenommen werden, um die durch Abnützung hervorgerufene Wert verminderung der dem Geschäftsbetriebe dienenden In stallationen, überhaupt aller der Wertkonsumtion unter liegenden Aktivposten der Bilanz, auszugleichen. Es werden hauptsächlich zwei Methoden angewendet, bei der ersten werden die betreffenden Gegenstände im Inventar resp. in der Bilanz kurzerhand geringer bewertet, die Amorti sation kommt dann bloss durch eine Veränderung des Gewinn- und Verlustpostens zur Geltung, oder der Her stellungspreis resp. der Ankaufspreis wird in der Bilanz b Simon, 1. c., 103; Kleniperer, 1. c., 76; Ortmann, 1. c., 28; Winter, 1. c., 25; Fuhrmann, 1. c., 49. 2 ) Art. 616, 10 OR.