49 4 Regeln aufzustellen. Inwieweit Amortisationen zulässig sind, ist eine Frage des jeweiligen Tatbestandes. Neben den Beträgen, die zur Amortisation verwendet werden, kommen noch die Abzüge zur Bildung des Reserve fonds in Betracht. Ein solcher ist zwar nach OR nicht obligatorisch 1 ). Die Statuten der meisten Aktiengesell schaften sehen aber einen solchen vor, dessen Äufnung bis zu einer Höhe von einem Zehntel des Grundkapitals obligatorisch ist, vermittelst einer Rücklage von einem Zwanzigstel des Reingewinnes. Diese Verminderung des Reingewinnes kann nicht beanstandet werden, solange der Reservefonds nicht die statutarisch oder gesetzlich festge setzte Höhe erreicht hat. Vielfach ist neben diesem ersten Reservefonds 2 ) ein zweiter ausserordentlicher Fonds, auch Dispositionsfonds genannt, in den Statuten vorgesehen. Dieser Fonds kann die verschiedensten Zwecke haben, z. B. dauernde Kapitalvermehrung, Deckung ausserordent licher Verluste, Einlösung von Aktien oder Genussscheinen, Tilgung von Anleihen, Wohlfahrtszwecke etc. Die Bildung dieser Reserve wird in der Regel dem freien Ermessen der Organe der Gesellschaft (Generalversammlung, Vor stand, Aufsichtsrat) überlassen 3 ). Auch diese Abzüge vom Gewinn müssen sich die Genussscheininhaber gefallen lassen, wenn die Statuten es vorsehen. *) Dagegen HGB § 262 bis zu einer Höhe von 10°/o. Italie nisches HGB § 182 bis zu 20°/o. Frankreich, Art. 36 des Gesetzes von 1867, 10—20%. Eine ähnliche Bestimmung war als Art. 616, 12 für das schweizerische OR vorgesehen, wurde aber fallen gelassen, als für die Aktiengesellschaft nicht passend, da einige direkt die Verminderung des Aktienkapitals im Auge hätten. Rossel, 1. c. Nr. 809 bis . 2 ) Auch gesetzliche resp. statutarische Reserve (Reserves le gales) genannt. Elle est destinde ä couvrir les pertes extraordinaires qui viendraient se produire et ä maintenir l’int£gritd du Capital social dans Pintdret des actionnaires et des tiers. Journ. des Societös 1901,193. 3 ) Lehmann, RdAG 2 298.