50 Der nach all diesen Abzügen übrigbleibende Rest ge langt in der Regel wenigstens als Reingewinn 4 ) zur Ver- teilung. Die Aktionäre erhalten zumeist eine Dividende, welche zwischen vier bis sechs Prozent des auf ihre Aktie einbezahlten Nominalbetrages schwankt, vorweg. Der Rest wird nach einem in den Statuten genau fixierten Verhältnis unter die Aktionäre, Genussscheininhaber, Verwaltungsräte etc. verteilt. Einige Aktiengesellschaften gewähren den Genussscheinen ein Recht auf fixe Bezüge, die zwei, drei Franken betragen, oft auch bedeutend mehr, und zwar vor jeder Gewinnverteilung an die Aktionäre 2 ) oder doch in Konkurrenz mit denselben 8 ). Die Gesellschaft ist aus Vertrag verpflichtet, den nach den üblichen Abzügen übrigbleibenden Reingewinn wirk lich zur Verteilung gelangen zu lassen 4 ). Sie hat nicht die Befugnis, den Reingewinn anderweitig zu verwerten, wie z. B. zum Ankauf von Grundstücken, Fabrikanlagen oder gar zum Rückkäufe der Genussscheine etc. 5 ). Die Generalversammlung kann in einem solchen Falle nicht das allgemeine Interesse der Gesellschaft anrufen, noch sich darauf stützen, dass die Genussscheininhaber sich jeder Einmischung in die Verwaltung zu enthalten hätten. J ) Nach einem Urteil des OLG Hamburg kann der an die Inhaber der Genussscheine zu zahlende Gewinnanteil als Ausgabe vom Reingewinn abgezogen werden und gehört nicht zum steuer pflichtigen Reineinkommen. Holdheim 1904, 168. 2 ) Ces titres ne donnent droit qu’ä une quote-part dans les benefices, lesquels, sauf stipulation contraire, sont calcules apres prelevement d’un interet de 5% au nioins au profit des actions. Entwurf einer französischen Aktiennovelle vom Jahre 1884. 3 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 108. 4 ) EB 35 95. Ein interessanter Entscheid, der ohne weiteres auf die Genussscheine übertragen werden kann, wenn man statt tantiemes Genussscheine liest. 5 ) Combinaison aussi ingenieuse qu’abusive par laquelle les actionnaires avaient esperö se ddcharger du prelevement' des 30 % dus aux parts de fondateurs et ce avec les fonds memes qui devaient ötre attribues aux porteurs. Ann. d. dr. com. 1901, 80.