51 . - Es würde eine Verletzung des Gesellschaftsstatuts vor liegen, wie wenn z. B. an Installationen abgeschriebene Beträge zu andern Zwecken, etwa zum Ankäufe neuer Anlagen, Amortisationen von Aktien oder Obligationen 1 ), statt zur Erneuerung und Instandhaltung der zugrunde gegangenen oder beschädigten Produktionswerkzeuge ver wendet würden. Die Gesellschaft kann auch nicht den Reingewinn, der sich bei Abschluss der Bilanz ergeben hat, ohne weiteres auf das nächste Jahr übertragen. Dieses wird mit Vorliebe angewendet, um für das nächste Jahr vorausgesehene Ver luste zu decken oder um die Dividende zu regulieren, indem nur ein Teil des Gewinnes zur Verteilung gelangt und der andere auf neue Rechnung vorgetragen wird 2 ). Davon ist indessen jene bei allen Gesellschaften gebräuchliche Ge winnübertragung auf neue Rechnung zu unterscheiden. Es herrscht nämlich allgemein die Sitte, die Dividende in ab gerundeten Beträgen auszuzahlen, was nicht vor sich gehen kann, ohne dass irgendein Rest übrig bleibt, der einfach der neuen Rechnung gutgeschrieben wird. Die Bilanz muss durch einen Beschluss der General versammlung genehmigt werden. Die Tragweite dieses Be schlusses ist bestritten. Nach der einen Ansicht besitzt er konstitutive Wirkung: das Dividendenrecht also auch das Anteilsrecht der Genussscheininhaber entsteht erst durch denselben. Nach diesem System, welches nach Bachmann 8 ) in Rücksicht auf Art. 631 2 für das schweizerische OR allein in Betracht fällt, hätten die Besitzer der Genussscheine nur einen Anspruch auf die Feststellung des Reingewinnes. Nach der andern Ansicht hat dieser Beschluss nur deklara torischen Wert, d. h. eine richtige Bilanzziehung genügt, um das Dividendenrecht zur Entstehung zu bringen. Diese letztere Meinung wird für das deutsche HGB im allgemeinen *) Holdheim 1901, 97, 1902, 105. ~) Lecouturier, 1. c. Nr. 172. 3 ) Bachmann, 1. c., 162.