52 anerkannt, sie erscheint auch für die Genussscheine als zu treffender als die andere, denn der Reingewinn wird nicht erst im Momente der Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung geschaffen; sobald Gewinn vorhanden ist, wird auch das Genussrecht existent; Saldoziehung und Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung sind nur Mittel, wodurch der Reingewinn resp. seine Höhe festgestellt wird. Allerdings wird das Anteilsrecht der Genussscheine durch die Befugnisse, welche Art. 631 der Generalversammlung einräumt, bedingt. Für den Fall, dass das Recht der Genussscheine erst mit dem Feststellungsbeschlusse der Generalversammlung entstehen würde, wenn z. B. die Aktionärversammlung deu Reingewinn nach Willkür 1 ) bestimmen kann, so sind sie doch nicht allein auf den guten Willen der Aktionäre an gewiesen. Die Gesellschaft beschliesst zwar die Dividende von sich aus nach freiem Ermessen ohne dass die Genuss scheininhaber dabei mitwirken oder dass ihre Zustimmung notwendig wäre. Die Aktionäre sind aber an die Bestim mungen der Statuten gebunden. Indem eine Gesellschaft bedingte Gläubiger geschaffen hat, die für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft Anspruch auf gewisse Prozent sätze vom Reingewinn haben, begibt sich die betreffende Gesellschaft jeder Möglichkeit, über ihren Reingewinn in einer Weise zu verfügen, durch welche die Feststellung dieser Prozentsätze zum Nachteil der Genussscheininhaber beeinflusst würde. Sie kann also nur dasjenige, was nach voller Befriedigung der Genussscheininhaber vom Rein gewinn übrig bleibt, nach ihrem Belieben verwenden 2 ). Die eigentliche Festsetzung der Dividende hat den Genussscheinen gegenüber nur deklaratorischen Wert. Es ist eine Erklärung 3 ), durch welche die Gesellchaft sich als Schuldnerin bekennt. *) Alexander, 1. c., 120. 2 ) Klemperer, 1. c., 76. 3 ) EB 19 s 469.