53 Vom Momente der Entstehung des Genussrechtes an haftet die Gesellschaft deren Inhabern mit ihrem ganzen Vermögen. Sie kann die Auszahlung der auf dieselben entfallenden Beträge durch keinen nachträglichen Beschluss rückgängig machen J ); im Konkurse der Gesellschaft können diese Ansprüche neben denen der übrigen Gläubiger geltend gemacht werden. Die Verjährungsdauer beträgt 5 Jahre 2 ). Der Anfechtung von seiten der Genussscheine können alle statutenwidrigen Abzüge vom Reingewinn unterliegen, dabei ist aber in weitgehendem Masse auf das allgemeine Interesse der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen 3 ). Dass die gewöhnlichen und gebräuchlichen Abschreibungen an den Installationen nicht kritisiert werden können, ist zum vornherein klar. Oft werden aber die üblichen Normalan sätze weit überstiegen und so die Genussscheine geschädigt, indem der verteilbare Reingewinn vermindert wird 4 ). Da gegen wird eingewendet, dass jene Beträge für die Genuss scheine nicht verloren seien und ihr Interesse gar nicht verletzt werde, im Gegenteil, die Situation des Unternehmens werde gefestigt und bei der Auflösung fänden sich jene Beträge wieder, ihre Auszahlung werde nur verschoben. Man kann aber nicht jemanden zwängen, gegen seinen Willen Ersparnisse zu machen 5 ) und die Gesellschaft ist nicht dazu berufen, den Banquier der Genussscheininhaber zu spielen. Es gibt ferner Fälle, in denen die Genussscheine *) Contra Thöl, 1. c., 497. 2 ) Art. 128 OR. Die auf die Genussscheine lallenden Beträge sind als Rentenbeträge oder Dividenden zu betrachten und nicht als Kapitalsraten. Schneider und Fick, 1. c., 246, Anm. 3. 3 ) EB 31 460. II laut envisager avant tout et meine le cas öcheant exclusivem ent finteret bien compris du proprk'taire de l’entreprise. 4 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 217. Pour les amortissements nous croyons prbferable de ne pas poser de regles trop absolues. En principe il convient de s’en rapporter aux usages de chaque industrie comme aussi de tenir compte des exigences particulieres. 6 ) Demenais, 1. c., 81.