Unsicherheit in finunzieller Hinsicht vorhanden sein, die blosse Wünschbarkeit der Anlage von Spezialreserven ge nügt nicht x ). Diese Rückstellungen können von seiten der Genussscheininhaber nicht angefochten werden, wenn sie im allgemeinen Interesse der Gesellschaft ohne Arglist und korrekt nach den Bestimmungen der Statuten oder im Sinne von Art. 631, vorgenommen wurden 1 2 * ). Ist eine fiktive Dividende an die Genussscheininhaber verteilt worden, so kann dieselbe von ihnen nicht zurück verlangt werden 8 ). Theoretisch müsste jede fiktive Divi dende zurückbezahlt werden, denn sie stellt eine Verminde rung des Grundkapitals dar. Diese Rückforderung lässt sich nur sehr schwer durchführen und ist geradezu un möglich, wenn die Scheine auf Inhaber lauten 4 ). Deswegen bestimmt das OR, dass solche von den Aktionären in gutem Glauben empfangenen Dividenden nicht zurückgefordert werden können. Die gleichen Erwägungen, wie für die Aktionäre, treffen auch für die Genussscheininhaber zu. Der gute Glaube ist bei denselben immer vorhanden, es sei denn, der Genussscheininhaber sei gleichzeitig Aktionär und habe etwa in dieser Eigenschaft bösgläubig bei der Fixierung der Dividende mitgewirkt. Es ist auch denkbar, dass die fiktive Dividende nur an die Aktionäre zur Verteilung gelangt, in welchem Falle die Genussscheininhaber als Gläubiger berechtigt sind, gegen die Auszahlung derselben Einsprache zu erheben. Ihr Interesse an der Integrität des Grundkapitals ist das nämliche, wie bei den übrigen Gläubigern 5 ). 1 ) EB 19 2 465. 2 ) Lecouturier, 1. c., N° 183. Les decisions de l’assemblee ge nerale ne seront ä l’abri de la critique des porteurs de parts, qu’au- tant que les actionnaires n’auraient pas abusös vis-ä-vis d’eux de leur droit statutaire. s ) Art. 632 OR. *) Rossel, 1. c., Nr. 481; Staub, 1. c., § 217; Lehmann, RdAG 2 432. 5 ) EB 12 365.