57 Konsequenz des den Genussscheinen gewährten Mitgenusses am jährlichen Reingewinn. Die Gesellschaft verteilt nie den gesamten Gewinn. Alljährlich werden gewisse Teile beiseite gelegt, die verschiedensten Fonds geäufnet, nach den Vorschriften ferner von Art. 656 OR können z. B. Grundstücke, Gebäude etc. höchstens zum Anschaffungs werte in der Bilanz figurieren, während ihr innerer Wert oft viel bedeutender ist, vielleicht das Doppelte oder mehr beträgt. Es können so nach Befriedigung der Gläubiger grosse Summen in den Händen der Liquidatoren bleiben, die als Reingewinn anzusehen sind. Im Grunde genommen kann schliesslich die Frage, ob eine Gesellschaft mit Ge wann oder Verlust gearbeitet hat, erst bei deren Auflösung nach der Liquidation definitiv beantwortet werden. Die jährliche Abhebung eines gewissen Teiles desselben ist nur durch künstliche Mittel und Berechnungen erreichbar. Es wäre höchst unbillig, wollte man den Genussscheinen den ihnen gebührenden Teil an diesem letzten Gewinn der Ge sellschaft verweigern, sofern natürlich die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen 1 ). Ausser diesem Recht auf Anteilnahme am Reingewinn, das nur eine logische Konsequenz des allgemeinen Genuss rechtes, des Rechtes auf Anteilnahme am jährlichen Rein gewinn ist, werden den Genussscheinen hie und da statu tarisch auch noch andere finanzielle Vorteile eingeräumt, so das Recht bei einer Neuemission von Aktien, dieselben zum Nennwerte erwerben zu dürfen 2 ). Der Vorteil der J ) Rousseau, 1. ,c., Nr. 1219; Lecouturier, 1. c., 126; Trystram, l.c., 87; Houpin, 1. c-, Nr. 386. *) Gewisse Gesellschaften gewähren den Genussscheinen bei Neuemissionen von Aktien nur einen gewissen Anteil am einbezahl ten Agio. Mehrere Autoren sind der Ansicht, dass dieses Recht den Genussscheinen auch beim Schweigen der Statuten gewährt werden solle, welcher Ansicht wir nicht beipflichten können. Die Prämie sollte nicht verteilt, sondern zum Vereinsvermögen ge schlagen werden, um Reserven etc. dem erhöhten Grundkapital anzupassen.