Genussscheininhaber ist in die Augen springend. Eine Ge sellschaft z. B., deren Aktien über pari im Kurse stehen, nehmen wir an 800, will ihr Kapital vergrössern und gibt zu diesem Zwecke neue Aktien heraus. Es wird in diesem Falle den Genussscheinen bei einem Nominalwerte der Aktien von Fr. 500, eine Emissionsprämie von Fr. 300 er lassen. Viele Gesellschaften sollen dadurch arg geschädigt worden sein l ) 2 ). Eine solche Bestimmung der Statuten ist aber trotzdem nicht ungültig 3 ). Es ist vorzuziehen, den Ge nussscheinen ein einfaches Vorkaufsrecht für die neu zu emittierenden Aktien einzuräumen, in Konkurrenz mit den Aktionären, und zwar im gleichen Verhältnisse, wie bei der Verteilung des Reingewinnes, wenn überhaupt ein solches Recht statuiert werden soll. Im Prozesse der bons de jouissance gegen die JSB wurde auch die Frage erörtert, inwieweit denselben ein Anrecht auf einen zu ihrer Rückzahlung bestimmten Amorti sationsfonds zukomme. Das BG ist leider auf die Frage nicht näher eingetreten, da sie kein Interesse bot 4 ), indem die den Genussscheinen faktisch zukommende Liquidations quote erheblich grösser war, als der aus diesem Fonds jedem Genussschein etwa zukommende Betrag. Vor allem ist zu bemerken, dass durch die Anlage eines solchen Amortisationsfonds die Gesellschaft sich keineswegs zur Einlösung der Genussscheine verpflichtet, so dass diese eine solche fordern könnten. Die Gesellschaft macht nur von einem ihr zustehenden Rechte Gebrauch 5 ). Die Genussscheine können schon deshalb keinen An spruch auf einen zu ihrer Tilgung geschaffenen Fonds geltend machen, weil die Gesellschaft ebensogut die alle *) Ann. de dr. com. 1900, 11. 2 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 135. 3 ) § 283 HGB verbietet solche Aktienbezugsrechte. 4 ) EB 31 2 453. s ) L. c., 454, la facultö de remboursement n’est pas devenue une Obligation.