59 Jahre zur Erstellung einer solchen Reserve nötigen Betrüge zum freihändigen Rückkauf einer gewissen Anzahl von Genussscheinen oder zu andern Zwecken hätte verwenden können und auf diese Weise gar kein Fonds zustande ge kommen wäre. Die Genussscheine könnten ein Recht auf einen solchen zu ihrer Amortisation bestimmten Fonds nur dann geltend machen, wenn ihnen der Nachweis gelänge, dass er aus dem von Rechts wegen den Genussscheinen zukommenden Reingewinn konstituiert worden sei'), was Schwierigkeiten bereiten dürfte. Bei einer Liquidation kann ein solches Recht für den Genussscheininhaber nur dann vorhanden sein, wenn es sich um Ausscheidung von Bilanz- aktiven handelt, die dazu bestimmt sind, gerade für den Fall, diese Forderungen zu befriedigen, ein weiteres An recht auf den Liquidationsgewinn dürfte dann kaum mehr geltend gemacht werden. Im allgemeinen aber sind alle Reserven etc., Bestandteile des Gesellschaftsvermögens, sie fallen bei einer Liquidation in die allgemeine Masse und dienen vor allem zur Tilgung der Schulden. § 8. Die Amortisation der Genussscheine. Die Verwendung von Genussscheinen bietet für die Aktiengesellschaft grosse Vorteile, besonders in der Periode ihrer Konstituierung, auch in ändern schwierigen Zeiten fallen sie der Gesellschaft nicht zur Last. Anders verhält es sich freilich, wenn wirtschaftliche Verhältnisse eine Änderung der bisherigen gesellschaftlichen Organisation, eine Statutenrevision notwendig machen. Es treten da den Aktionären die den Genussscheinen gegenüber eingegan genen Verpflichtungen hindernd in den Weg. Auch empfinden es einige Gesellschaften als drückende Auflage, dass bei gutem Geschäftsgang ein oft beträchtlicher Teil des Rein ’) L. c., 454, une accumulation de parts de bendfke net revenant aux porteurs de bons.