60 gewinnes alljährlich den Genussscheinen ausgeschüttet werden muss, der in keinem Verhältnisse steht zu den Diensten oder Vorteilen, welche ihre Inhaber der Gesell schaft geleistet haben. Aus diesen und andern Gründen haben viele Gesellschaften die Dauer der Genussscheine zeitlich beschränkt 1 ). Das Genussrecht wird nur für eine gewisse in den Statuten festgesetzte Frist verliehen, nach deren Ablauf dasselbe ohne eine Entschädigung erlischt. Viel häufiger — in letzter Zeit beinahe als Regel, besonders bei seriösen Unternehmungen — sehen die Statuten eine Ablösung der Genussscheine vor. Die Vorteile einer solchen Bestimmung brauchen nicht auseinandergesetzt zu werden, sie sind so gross, dass jede Gesellschaft sich diese Möglich keit sichern sollte. Dadurch ist ihr ein Mittel in die Hand gegeben, die Genussscheine zu eliminieren, sobald ihr Vor handensein den gesellschaftlichen Organismus gefährdet oder seiner gesunden Weiterentwicklung Hindernisse be reitet. Die Gesellschaft ist zur Einlösung berechtigt, aber nicht verpflichtet, so dass die Genussscheininhaber die Amortisation ihrer Scheine nicht verlangen können. Der Preis, nach welchem die Einlösung zu erfolgen hat, ist auf die verschiedenste Art festgesetzt. Oft wird nur ein Maxi mal- oder Minimalbetrag 2 ) genannt, ein freihändiger Rück kauf auch unter dem festgesetzten Betrage ist natürlich gültig. Vielfach wird ein bestimmter Preis nicht festgelegt, sondern nur die Grundsätze, nach welchen er berechnet werden muss. Dieser richtet sich dann nach dem Ertrage, den die Genussscheine ab werfen, indem die durchschnittlich in den letzten fünf oder zehn Jahren ausgezahlte Dividende zu einem im voraus bestimmten Prozentsatz kapitalisiert wird; die so erhaltene Summe bildet den Rückkaufspreis s f *) Cf. das italienische Handelsgesetzbuch, Art. 12/. 2 ) Z. B. bei der J. S. B. Gesellschaft. s ) Bei der Visp-Zermatt-Bahn.