— öl — Hie und da werden diese beiden Arten miteinander kom biniert *). Es kann aber auch Vorkommen, dass die Statuten die Einziehung der Genussscheine vorsehen, ohne die Art und Weise, wie dieselbe vor sich gehen soll, näher zu fixieren * 2 3 ), wobei der Rückkaufspreis im Einverständnis mit Genussscheininhabern von der Gesellschaft festgesetzt wird. Beim Schweigen der Statuten ist eine Zwangsamortisation nicht angängig 8 ), oder nur mit Zustimmung sämtlicher Genussscheininhaber; die den Genussscheinen gewährten Rechte können denselben nicht durch einen Beschluss der Generalversammlung entzogen werden, da sie als Gläubiger rechte den Befugnissen der Generalversammlung nicht unterliegen 4 ). Auf welche Art und Weise die Gesellschaft die zur Tilgung der Genussscheine nötigen Geldmittel aufbringt, ist gleichgültig, ln den häufigsten Fällen wird hierfür ein Spezialfonds gebildet oder es wird zu ihrer Tilgung ein Anleihen aufgenommen und dieses nachträglich amortisiert, denn manche Gesellschaften erachten es für vorteilhafter, sich mit einem Schlage der Genussscheine zu entledigen und die Bilanz mit einem neuen Passivposten zu belasten, als die Amortisation der Genussscheine viele Jahre hin durch zu vollziehen und auf diese Weise immer von den selben eingeengt zu sein. Es ist auch vorgekommen, dass zur Einlösung der Genussscheine eine Erhöhung des Grund kapitals vorgenommen wurde 5 ). Ein solches Verfahren ist unseres Erachtens unzweckmässig. Anstatt dass infolge der Erhöhung des Grundkapitals neue Werte geschaffen werden, um so den vergrösserten Kapitalposten auf der Passivseite zu balancieren und dadurch den Betriebsgewinn *) Bei der Montreux-Glion-Bahn. 2 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 140. 3 ) OLG Dresden, 30. November 1900, Holdheim 1901, 101. 4 ) Rehfous, 1. c-, 582. La participation au bönefice est un droit acquis. 5 ) Lecouturier, 1. c. Nr. 143.