62 zu vergrössern, werden die durch die Erhöhung gewonnenen Beträge dazu verwendet, um Rechte auf einen Teil des mit dem bisherigen Betriebskapital gewonnenen Reinge winnes abzulösen. Durch diese Operation wird das Ver mögen der Gesellschaft nicht vergrössert, es wird nur der zur Verfügung der Aktionäre stehende Gewinnbetrag ver mehrt. Die Aktivseite der Bilanz wird ein Manko aul- weisen, das vor jeder Gewinnverteilung ausgeglichen werden sollte '). Wird eine Anzahl von Genussscheinen amortisiert, so wird der denselben zukommende Teil des Reingewinnes frei. Dass die übriggebliebenen Genussscheine kein spezielles Anrecht darauf haben, dürfte unwidersprochen bleiben. Die Gesellschaft wird als Inhaberin der amortisierten Ge nussscheine anzusehen sein, und sie kann somit über den ihr zukommenden Gewinnanteil frei verfügen; sie kann diese Beträge entweder einem speziellen Fonds zuweisen oder zu weiteren Amortisationszwecken verwenden, oder auch zur Verteilung unter die Aktionäre gelangen lassen. Statt die Genussscheine zu amortisieren ist eine Konversion der selben, sei es in Obligationen oder Genuss- resp. Stamm aktien, vielfach beliebt. 1. Die Konversion der Genussscheine in Obligationen scheint nicht als widerrechtlich beanstandet werden zu können, wenn die Gesellschaft sich vorher mit den Ge nussscheininhabern verständigt hat; wohl wäre ein Ein spruch der andern Gläubiger möglich, welche darin eine Verminderung der ihnen gegebenen Sicherheiten erblicken dürften. Es ist indessen Sache der Gesellschaft, sich mit diesen abzuünden. Die Konversion der Genussscheine in Obligationen bedeutet eine Umwandlung des eventuellen, aleatorischen Gläubigerrechts in ein festes Schuld Verhältnis, das leichter zu realisieren ist als das bisherige. Ob sie einen Vorteil oder einen Nachteil für die Genussscheine ) Holdheim 1900, 97.