— t>3 — bedeutet, kann zum vornherein nicht entschieden Averden. Die Genussscheine Avaren bisher nur zum Bezüge von ungeAvissen Beträgen berechtigt, die je nach dem Jahres ertrag schAvankten, Avährend sie jetzt soAvohl in den guten Avie auch in den schlechten Jahren Anspruch auf einen festen Zins haben. Das gleiche ist betreffs der Liquidations quote zu sagen, bei der Auflösung sind die Obligationen zum Bezüge einer bestimmten Summe berechtigt, Avofür die Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen haftet etc. 2. Es ist leicht erklärlich, dass bei der Unsicherheit der Doktrin über die Rechtsnatur der Genussscheine Um- Avandlungen derselben in Aktien, speziell in Genussaktien, öfters zu konstatieren sind. Eine geAvisse Ähnlichkeit, ja in vielen Fällen Gleichheit in bezug auf die vermögens- rechtlichen Befugnisse zwischen Genussschein und Genuss aktie ist nicht zu leugnen; das ist in der Praxis gewöhnlich das Ausschlaggebende. Diese Ähnlichkeit ist rein zufällig und äusserlich. Die vermögensrechtliche Stellung der Ge nussscheine wird in der Regel nicht verändert, indem ihren Inhabern die Mitgliedschaft eingeräumt Avird; die Dividende bleibt die gleiche. Durch dieses Verfahren Averden aber Freiaktien geschaffen, die zweifellos widerrechtlich sind, denn die Genussaktien sind wirkliche Aktien, wenn auch in geAvissen Fragen Divergenzen bestehen. Wäre eine Kombination im obgenannten Sinne statthaft, so bestände kein wesentlicher Unterschied mehr ZAvischen Aktie und Genussschein, zwischen Aktionär und Gläubiger. Man könnte so auf die Genussscheine ohne Aveiteres alle Prä rogativen der Aktien übertragen. Es Avürde genügen, die Aktien möglichst rasch zu amortisieren J, um dann den Genussscheinen die Qualität von Aktien zu verleihen; so könnten alle gesetzlichen Vorschriften, Avelche bei der Gründung von Aktiengesellschaften in Betracht kommen, umgangen und illusorisch gemacht werden. ’) Lecouturier, 1. c. Nr. 153.