64 Auch die Konversion der Genussscheine in gewöhnliche Stamm- oder Kapitalaktien J ) ist nicht angängig * 2 ). Die Ge nussscheine bringen ihre Genussrechte als Einlagen auf das Grundkapital und erhalten als Entgelt dafür Aktien. Dieser Vorgang schliesst also eine Erhöhung des Grund kapitals in sich. Eine solche Vermehrung des Grundkapitals aber ist verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen unter worfen. Ein besonderer Beschluss der Generalversammlung zwar ist nicht nötig, es genügt, dass eine blosse Möglichkeit der Erhöhung in den Statuten vorgesehen ist 3 4 ); dagegen müssen die Vorschriften von Art. 621 und 622, soweit hier eine Änderung der Statuten vorliegt, strikte eingehalten werden. Vor allem ist bei der Eintragung ins Handels register eine Bescheinigung vorzulegen, dass auf jede Aktie 20 % einbezahlt wurden J ). Erst mit der Eintragung ist das Aktienkapital wirklich erhöht 5 ). Diese ist aber im vorliegenden Falle unmöglich und muss vom Register führer abgelehnt werden, denn die Zession der Genuss scheine an die Gesellschaft bedeutet für jene keine Be reicherung, so dass eine Bescheinigung über die Einzahlung dieser 20 % nicht erbracht werden kann. Ein Recht auf ihren eigenen Reingewinn hat für die Gesellschaft keinen Wert. Das Gesellschaftskapital wird nicht vergrössert, nicht einmal die Dividende der Aktionäre kann so vermehrt werden, denn sie müssen den bisherigen Gewinn statt mit Genussscheininhabern mit den neuen Aktionären teilen. 0 Einige Gesellschaften sehen diese Umwandlung schon bei der Emission der Genussscheine vor, man darf sich aber, nicht etwa verleiten lassen, diese Genussscheine als eine Art Interimsschein anzusehen, denn diese verkörpern schon ein wirkliches Anteilsrecht am Grundkapital und ein unbedingtes Recht auf Auslieferüng der Aktie. Der Gesellschaft gegenüber unterscheiden sie sich gar nicht von der Aktie. Ortmann, 1. c., 18, RG 30, 16. Ann. d. dr. com. 1902, 18. 2 ) Contra Rousseau, 1. c. Nr. 1305. 3 ) Sträuli, 1. c. 28. 4 ) Artt. 618 und 622 OR. ZBJV 27 393. 5 ) Art. 626 OR.