5 t>5 'Ganz anders würde es sich verhalten, wenn Genussscheine einer andern Gesellschaft abgetreten würden, dadurch würden die Produktionsmittel der Gesellschaft vermehrt und der Gewinn vergrössert. Vom allgemein rechtlichen Standpunkt aus, ohne Rücksicht auf bestimmte formelle Bestimmungen, ist die Konversion von Genussscheinen in Kapitalaktien ebenfalls zu verwerfen, weil sie eine unrich tige Bilanz zur Folge hätte; denn wenn die Gesellschaft publiziert, sie habe ihr Grundkapital vergrössert und eine dementsprechende Summe in die Passivseite der Bilanz aufnimmt, so will sie damit kundtun, sie habe neue Be triebsmittel erhalten 1 ), was im vorliegenden Falle nicht wahr wäre. Die Umwandlung der Aktien in Genussscheine ist somit unmöglich und unstatthaft 2 ). Nur ein Weg bleibt noch offen, den schon Renaud 3 ) angibt. Das ist das Zu schlägen von unverteiltem Reingewinn zum Grundkapital, was ungefähr so vor sich gehen würde: Die Genussschein inhaber verzichten auf ihre Genussrechte zugunsten der Gesellschaft und erhalten dafür von derselben Aktien, deren Nominalbetrag diese aus schon vorhandenen Reserven deckt. § 9. Die Änderungen der Gesellschaftsstatuten. Die Bestimmungen der Statuten, welche von den Genuss scheinen handeln, müssen, wie schon erwähnt, als Vertrag 4 ) ') Sträuli, 1. c., 30. -) Thaller. 1. c. Nr. 640. Vgl. auch den interessanten Fall in Holdheim 1900, 23, und 1901, 97. 3 ) Renaud, 1. e., 95. 4 ) Attendu que dans les societes par actions dont les Statuts ont erde des parts de fondateur , ü en resulte entre les porteurs de ces titres et les actionnaires un lien contractuel en vertu duquel les assemblees generales de quelque pouvoir qu’elles soient investies pour la gestion des affaires sociales ne peuvent y faire entrer aucune combinaison tendant ä frustrer la premiere categorie de ses intdressds au profit de la seconde, ä moins que les mesures adoptees ne soient imposdes par des circonstances dont il appartient aux tribunaux d’apprecier souverainement la gravitd.