66 aufgefasst werden, abgeschlossen zwischen den Genuss- scheininhabern einerseits und der Gesellschaft anderseits. Dieser Vertrag kann natürlich nicht einseitig ohne Zu stimmung des andern Kontrahenten abgeändert werden 1 ). Daraus folgen nun verschiedene Schwierigkeiten. Wären die Statuten nach der von Renaud 2 ) vertretenen Ansicht im Prinzip unabänderlich, so wäre ein Grund zu Konflikten nicht vorhanden, es sei denn, dass der Vertrag von einer Seite nicht richtig eingehalten würde. Diese Ansicht Re- nauds ist längst überholt, besonders seitdem die juristische Persönlichkeit der Aktiengesellschaft definitiv festgelegt ist und die Konsequenzen daraus gezogen wurden. Über die eigentliche Natur der Statuten hat sich die Doktrin noch nicht geeinigt; man ist sich aber allgemein darüber klar geworden, dass die Generalversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft als kompetent angesehen werden muss, die Statuten durch blosse Mehrheitsbeschlüsse ab zuändern. Zum Durchbruche dieser Ansicht trug die Not wendigkeit, die Statuten den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen zu müssen, nicht wenig bei 3 ). Die Entwicklung scheint übrigens in dieser Beziehung noch nicht abgeschlossen zu sein. Die Statuten können aber nicht abgeändert werden, ohne dass die Rechte der Genuss scheine davon betroffen werden, ausser in unwesentlichen Punkten. In diesem Falle haben die Genussscheine kein Einspruchsrecht, denn sie könnten eine Klage mangels Interesse nicht begründen. Es erübrigt sich, eine solche Bestimmung in die Statuten aufzunehmen. J ) Für die Feststellung der Befugnisse der Genussscheininhaber sind beim gänzlichen Mangel jeder direkt anwendbaren oder auch nur dispositiven Gesetzesbestimmung einzig und allein die Statuten massgebend, und im Zweifel hat die Auslegung derselben nach den Regeln grammatikalischer und logischer Interpretation zu erfolgen. EB 26 2 248. 2 ) Renaud, 1. c., 442. 3 ) Von Waldkirch, 1. c., 670.