6/ Dem Rechte der Generalversammlung, die Statuten abändern zu dürfen, stehen die Ansprüche der Genuss scheine gegenüber, welche ein «wohlerworbenes» Recht auf striktes Einhalten ihres Vertrages haben 1 ). Hier setzt eine berechtigte Kritik der Genussscheine ein. Da wo äussere Verhältnisse die Gesellschaft zu einer Statuten änderung zwingen, treten die Genussscheine stets hemmend entgegen und können jede noch so notwendige Änderung der Statuten durch Hinweis auf ihre verbrieften Rechte unmöglich machen. Es muss versucht werden, zwischen diesen einander gegenüberstehenden Ansprüchen einen Ausgleich zu schaf fen. Da die Verpflichtungen, welche die Gesellschaft in bezug auf die Ausschüttung der Dividende auf sich genommen hat, im vorigen Kapitel erörtert worden sind, so erübrigt uns also noch, auf diejenigen der Genussscheine einzutreten. Die Statuten bestimmen vor allem, dass den Genuss scheinen jeder Einfluss auf die Geschäftsführung, jede spezielle Kontrolle derselben versagt sein soll. Das zu bemerken wäre eigentlich nicht notwendig. Es ist eine notwendige Folge aus der obligatorischen Natur der Genuss scheine; denn ein Gläubiger kann nicht das Recht haben — Zwangsverfahren Vorbehalten — in die Vermögens- Verwaltung seines Schuldners einzugreifen. Durch solche Bestimmungen dokumentiert die Gesellschaft nur den festen Willen, die Genussscheine nicht als Teilhaber an- sehen zu wollen; sie haben die Feststellung der juristischen Natur dieser Urkunden wesentlich erleichtert. Den Genuss scheinen steht auch kein Einspruchsrecht zu, wenn sie sich durch fehlerhafte Geschäftsführung der Gesellschafts organe benachteiligt fühlen, sofern den gesetzlichen oder statutarischen Erfordernissen Genüge getan wurde. Sie können auch nicht gegen Massregeln Einsprache erheben, die für die Gesellschaft sich in der Folge als verlust- Ann. d. dr. com. 1903, 17 (Ch. des Requetes, 8 dec. 1902'.