6S bringend erweisen, wenn z. B. ein wertloses Patent ge kauft, eine unglückliche Spekulation eingeleitet wird 1 ), daraus erwächst höchstens ein Schadenersatzanspruch gegen die verantwortlichen Organe ä ), nie aber ein Recht, sich in die internen Angelegenheiten der Gesellschaft zu mischen. Im Verbote der Einmischung in die Geschäftsleitung ist inbegriffen der Ausschluss von der Generalversammlung resp. vom Stimmrecht. Die Schicksale der Gesellschaft dürfen nur von den Aktionären gelenkt werden. Würden aber bei den Beschlüssen der Generalversammlung auch andere, Nichtaktionäre mitwirken, so würde der mit der Durchführung dieser Beschlüsse betraute Vorstand Fremden, Drittpersonen dienstbar und wäre nicht mehr ausschliess liches Organ der Gesellschaft. Durch die Gewährung des Stimmrechtes würden die Genussscheininhaber zu Aktionären gestempelt, was Schwierigkeiten heraufbeschwören müsste. Die Gläubiger würden mit Recht beunruhigt, das Schicksal der Gesellschaft Leuten überlassen zu sehen, die keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen haben; denn die Be fürchtungen, dass diese das Interesse der Gesellschaft ver nachlässigen, um einer momentan grösseren Rendite willen, ist nur zu gerechtfertigt. Einige Autoren 8 ) stehen aber nicht an, den Genussscheinen wenigstens Zutritt zur General versammlung mit beratender Stimme zu gewähren. Eine solche Zulassung zur Generalversammlung könnte ja die Möglichkeit der Ausübung eines gewissen Einflusses auf die Verhandlungen und Beschlüsse in sich schliessen, der aber nie von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte. Es scheint uns aber folgerichtiger, diesen Zutritt nicht zu ge währen, denn er enthält die Konzession einer Kontrolle über die Geschäftsführung an die Genussscheine, die darnach angetan ist, Unsicherheiten hervorzurufen und gar nicht notwendig ist. Es bestehen von Gesetzes wegen genügend * 2 3 v ) Ortmann, 1. c., 27. 2 ) OR Artt. 671, 672 und 674. 3 ) Rousseau, 1. e., Nr. 1240 ff.; Trystram, 1. c., 98.