69 Vorschriften zum Schutze der Gläubiger. Diese Massregel würde auch ihren Zweck, Beschlüsse, die den Genuss scheinen nachteilig waren, zu hindern kaum erreichen, denn wenn die Aktionäre über die Interessen der Genuss scheine zur Tagesordnung schreiten wollen, so werden sie sich durch die Anwesenheit ihrer Inhaber kaum stören lassen. Rousseau ist dagegen der Ansicht, dass, wenn man den Genussscheinen auch das verweigern wolle, so solle man ihnen wenigstens den Zutritt zur Generalversammlung als blosse Zuhörer gestatten. Es würde das, meint er, eine Garantie für die Genussscheine in sich schliessen, welche auf diese Art rmn der allgemeinen Lage der Gesellschaft und den Gang der Geschäfte besser unterrichtet würden. Unseres Erachtens sollte, da die juristische Natur der Ge nussscheine als feststehend betrachtet werden kann, kon sequent vorgegangen werden und den Genussscheinen, wie den andern Gläubigern, der Zutritt zu der Generalver sammlung verweigert werden. Eine solche Zulassung ist übrigens nicht rechtswidrig und von einigen Gesellschaften vorgesehen. Als natürliche Folge dieses Verbots der Teil nahme an der Generalversammlung ist die Bestimmung aufzufassen, dass die Genussscheininhaber für die Bestim mung des Reingewinnes sich an die Zahlen, die ihnen die Bilanz angibt, zu halten haben und dass sie von jeder Mitwirkung bei Feststellung der Dividende ausgeschlossen sind. In vielen Statuten ist dies ausdrücklich vermerkt, was gar nicht notwendig wäre. Das alles bietet wenig praktische Schwierigkeiten, besonders weil die Statuten in bezug auf diese Punkte meistens ausführlich und klar sind. Mehr Schwierigkeiten bereitet aber die oben be merkte Änderung der Statuten, da es nicht möglich ist, alle Eventualitäten vorzusehen. Wir sprechen hier nur von den Statutenänderungen, welche die Genussscheine direkt betreffen. Diese bezwecken meist eine Änderung der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, welche Änderung vorzu