70 nehmen, ohne die Rechte der Genussscheine anzutasten, beinahe ein Ding der Unmöglichkeit ist; sie ist infolgedessen in den meisten Fällen an die Zustimmung der Genussscheine gebunden. Eine einseitige Änderung der Statuten ohne diese Zustimmung würde eine Verletzung des zwischen beiden bestehenden Paktes in sich schliessen. Da das Grundkapital das hauptsächlichste Werkzeug ist, womit Gewinn erzeugt wird, so trifft eine Erhöhung oder Herab setzung desselben notwendig auch die Genussscheine und dürfte somit nur in Übereinstimmung mit den Genuss scheinen vorgenommen werden. In der Praxis wird die Sache freilich anders gehalten und mit Recht. Die General versammlung beschliesst frei von sich aus die ihr not wendig scheinenden Erhöhungen des Grundkapitals, denn eine solche bedeutet auch einen Vorteil für die Genuss scheine. Ihre Inhaber haben gar kein Interesse, sich einer solchen entgegenzusetzen. Ist die Erhöhung des Grund kapitals vorgenommen worden, z. B. um den Kreis der Geschäfte weiter auszudehnen, so darf man mit Grund an nehmen, dass der Gewinn im gleichen Verhältnis zunehmen werde, als das Grundkapital vermehrt wurde; wenn aber die Erhöhung durchgeführt wurde, um ein schwankendes Unternehmen zu konsolidieren, so liegt dieser Vorgang eben sosehr im Interesse der Genussscheininhaber als der Ak tionäre. Die Erhöhung des Grundkapitals zieht immer eine Veränderung des Reingewinnes und somit der den Genuss scheinen zufallenden Dividende nach sich. Unter den ver schiedenen Autoren, die sich damit befasst haben, besteht hierüber eine Kontroverse wie nun der den Genussscheinen zufallende Gewinnanteil zu berechnen sei. Nach der einen Ansicht'), welche die angemessenere zu sein scheint, ist der den Genussscheinen zufallende Betrag im Verhältnis zur Höhe des ursprünglichen Grundkapitals zu bemessen; denn es wurde nur eine Quote des Gewinns versprochen, ) Lecouturier, 1. c., Nr. 132: Trystram, 1. c., 121.