4 der mit dem bisherigen Kapital zu realisieren möglich wäre. Die Vertreter der andern Ansicht') behaupten, dass der den Genussscheinen zukommende Anteil vom gesamten Reingewinn zu berechnen sei, auch nach der Erhöhung des Grundkapitals. Sie machen dabei die wahrscheinliche Absicht der Parteien geltend; denn bei Gründung einer Aktiengesellschaft sei eine solche Änderung der Statuten stets vorzusehen und oft sogar in den Statuten ausdrück lich erwähnt. Es gebe viele Gesellschaften, welche in ihren Statuten den Genussscheininhabern dieses Recht ausdrück lich zugestehen. In neuester Zeit aber behalten sich die Gesellschaften sehr oft für den Fall der Erhöhung des Grundkapitals eine entsprechende Vermehrung der Genuss scheine vor, die sie nach eigenem Gutdünken verwenden 2 ). Ebensowenig wie die Genussscheine bei einer Erhöhung des Grundkapitals einen Einspruch erheben können, sind sie bei einer Herabsetzung desselben 3 ) dazu berechtigt. Eine solche Operation wird nie vorgenommen, ausser wenn eine dringende Notwendigkeit vorhanden ist, sei es, dass ein Teil des Grundkapitals unwiederbringlich verloren ist, oder dass ein Teil desselben sich als überflüssig er wiesen hat; in beiden Fällen schauen nur Vorteile für die Genussscheine heraus. Mehr Schwierigkeiten als die Änderungen des ur sprünglichen Grundkapitals bereiten die verschiedenen Arten der Auflösung. Eine vorzeitige Auflösung wird von den Genussscheininhabern nie gerne gesehen, denn sollten sie auch bis anhin nichts erhalten haben, so werden sie jetzt noch der Hoffnung auf eine bessere Zukunft beraubt und fühlen sich als die Düpierten. Es dürfte aber den Genuss scheininhabern schwer fallen, einen Auflösungsbeschluss mit Erfolg anzufechten; eine Anfechtung ist auf alle Fälle *) Rousseau, 1. c., Nr. 1298 und Houpin, 1. c., Nr. 382. s ) Lecouturier, 1. c., Nr. 272. 3 ) OR Art. 670, HGB §§ 288 bis 292.