72 ausgeschlossen bei den im OR vorgesehenen Auflösungs gründen x ); desgleichen, wenn besondere Auflösungsgründe in den Statuten vorgesehen sind. Eine gutgeleitete Aktien gesellschaft wird sich übrigens kaum ohne triftige Gründe auflösen, es wäre denn, sie handle in fraudem creditoris und wolle sich der Genussscheine auf diese Art entledigen, um dann gleich nachher mit den Elementen der alten Ge sellschaft eine neue zu gründen, aber ohne die Genuss scheine, was diese natürlich berechtigen würde, Schaden ersatz zu verlangen * 2 3 ). Die Frage wird komplizierter, wenn es sich um eine Fusion handelt. Von einer Fusion als solche ist die In korporation 8 ) einer Gesellschaft in eine andere zu unter scheiden, diese besteht darin, dass eine Gesellschaft ihre sämtlichen Aktiven und Passiven auf eine andere, schon bestehende Gesellschaft überträgt. Dieses Verfahren setzt die Liquidation dieser erstem voraus, allerdings eine ver einfachte ; die Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft werden dann Aktionäre der andern, der aufnehmenden. Die Fusion 4 * * ) besteht in der Auflösung zweier, respektive >) Art. 664 OR. 2 ) Trib. com. Seine, 10. März 1890. Quoique les Statuts d’une societe par actions permettent ä cette socifee de se dissoudre avant Fexpiration du terme fixe pour sa dürfe, une compagnie qui a eonstitue des parts de fondateur appelees ä participer aux benefices sociaux ne peut mettre ä neant par une dissolution arbitraire des avantages qu’elle a ainsi confedes. Lorsqu’il est dtabli que la disso lution ne s’imposait pas dans l’interet social et n’a eu d’autre but que de ddpouiller les porteurs de parts des avantages qui leur avaient fed consentis, la dissolution faite en fraude de leurs droits doit aboutir ä une allocation de dommages et interets sur les fonds de la liquidation. Ann. d. dr. com. 1890, 151 und 1904, 21. 3 ) Rossel, 1. c., Nr. 882; Schneider und Fick, 1. c., Art. 627, Anm. 3. 4 ) Von der Fusion verschieden ist die Verstaatlichung, die im Grunde genommen auch nur eine spezielle Art von Liquidation ist, wobei aber das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich sofort