73 mehreren Gesellschaften und der Gründung' einer neuen mit den Elementen der aufgelösten. Dieser Unterschied zwischen Fusion und Inkorporation ist für den vorliegenden Fall belanglos. Es liegt stets eine Beendigung der Gesell schaft vor. Die Auflösung der Gesellschaft schliesst not wendigerweise eine Liquidation in sich, die aber im OR eine spezielle Regelung x ) erfahren hat. Mit der Beendigung der Gesellschaft nehmen auch die Rechte der Genussscheine ein Ende und können nicht ohne weiteres auf die neue Gesellschaft übertragen werden, ausser es geschehe im gegenseitigen Einverständnisse, denn es besteht kein recht liches Band zwischen der alten und neuen Gesellschaft. Die alte Gesellschaft hat zu bestehen aufgehört; alle an sie geknüpften Rechte sind damit auch untergegangen, so dass die Berechtigten höchstens einen Schadenersatzanspruch geltend machen können. Die Genussscheine können somit nur die allfällig auf sie entfallende Liquidationsquote ver langen, und zwar in Geld. In jenen Fällen kommt es aber meistens vor, dass nicht in Geld bezahlt wird, sondern die neue Gesellschaft gibt an Zahlungsstatt Wertpapiere (Aktien, Obligationen, Genussscheine). So kann es denn geschehen, dass die alten Genussscheininhaber mit Genuss scheinen der neuen Gesellschaft abgefunden werden. Fusion resp. Inkorporation können von den Genuss scheininhabern, Avenn sie nicht arglistig in betrügerischer Absicht durchgeführt Averden, Aveder angefochten noch rück gängig gemacht werden, auch Avenn die Aktionäre dabei nur einseitig ihr eigenes Interesse wahrgenommen hätten. Würde aber eine derartige Operation nur unternommen, in der nachAveisbaren Absicht, die Genussscheine zu schädigen mit dem übrigen Vermögen des Übernehmers verschmilzt, so dass die Gläubiger der Gesellschaft aus der allgemeinen Vermögens masse befriedigt werden müssen und keinen Anspruch auf spezielle Befriedigung aus dem Vermögen des aufgelösten Vereins haben. Kosack, 1. c., 663. ‘) Art. 669 OR.