74 oder sich ihrer auf diese Art und Weise zu erledigen, so könnte ein solcher Beschluss sehr wohl rückgängig ge macht werden. Sonst geht aber so etwas nicht an, denn die Aktionäre machen nur von einem ihnen zustehenden Rechte Gebrauch. Verschiedene Gesellschaften umgehen diese Schwierig keiten, indem sie in den Statuten festsetzen, dass bei vor zeitiger Liquidation ! ) die Genussscheine von der Gesell schaft zurückgekauft werden müssen und haben in vor sorglicher Weise den Preis zum vornherein festgesetzt * 2 3 * * ). Sollte aber eine Gesellschaft, was des öftern vorkommt, statt vor der in den Statuten festgesetzten Zeit zu liqui dieren, ihre Existenz über diesen Zeitpunkt hinaus ver längern, so verschwinden die Genussscheine, falls die Sta tuten zum vonherein nicht etwas anderes bestimmen, aus dem Organismus der Gesellschaft; denn die Genussrechte wurden nur für diese beschränkte Zeit eingeräumt. Die Inhaber der Genussscheine aber können die Auszahlung der rechnungsmässig festzustellenden Liquidationsquote verlangen 8 ). Es besteht natürlich kein Hindernis, dass die Parteien sich anders einigen. Gegen eine Änderung des Gesellschaftszweckes werden die Genussscheininhaber in den seltensten Fällen Einsprache erheben können, es müsste denn dargetan werden, dass die ersten Empfänger be rechtigt gewesen wären, den betreffenden Artikel der Sta tuten als besondere Vertragsbestimmung aufzufassen. Eine Gesellschaft wird z. B. speziell zur Verwendung einer Erfindung oder eines Patentes gegründet und dieses gegen Hingabe von Genussscheinen erworben. ‘) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine andere Gesellschaftsform dürfte im vorliegenden Falle vom Standpunkte der Genussscheininhaber als Liquidation betrachtet werden. 2 ) Lecouturier, I. c., Nr.'261. 3 ) Gegenteiliger Ansicht ist Lecouturier, 1. c., Nr. 128. Aus Billigkeitsrücksichten, um die Genussscheininhaber für das Risiko vorzeitiger Auflösung zu entschädigen.