\ 76 Der Verein vertritt die Genussscheine nach aussen'} und der Gesellschaft gegenüber, so dass jedes individuelle Vorgehen eines einzelnen ausgeschlossen ist. Die Vertretung übernimmt der Vorstand. Von einer Einmischung in die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft ist er, wie alle Genussscheininhaber, ausgeschlossen, es kommt aber hie und da vor, dass Delegierte dieses Vereins zur General versammlung zugelassen werden und eventuell auch als Rechnungsrevisoren funktionieren. Die Zusammenfassung der Genussscheine zu einem Verein hat sich so bewährt, dass sie überall, wo die Verhältnisse es erlauben, durch geführt werden sollte. Diese Organisation der Genussscheininhaber beruht auf dem zwischen der Gesellschaft und den Genussscheinen bestehenden Vertrag. In bezug auf ihre rechtliche Natur bestehen jedoch Zweifel. Die Anwendung der Gesellschafts formen, sei es des Obligationenrechts oder des Zivilgesetz buches, bietet Schwierigkeiten. Nach unserer Meinung ist ein Verein nach dem ZGB anzunehmen; denn der Zweck ist kein wirtschaftlicher, der Verein erstrebt keinen Erwerb, sondern nur die einheitliche Vertretung gemeinsamer In teressen. Von den verschiedenen Gesellschaftstypen des OR könnte nur die einfache Gesellschaft in Betracht fallen, nachdem Titel 28 OR durch die Bestimmungen des ZGB (Art. 60—79) ersetzt worden ist. Die einfache Gesellschaft muss aber schon aus dem Grunde abgelehnt werden, weil ihr, wie allen Gesellschaften des OR, eine lukrative Absicht zugrunde liegen muss. Das ist hier aber nicht der Fall. Was nun die Gesellschaft nach dem ZGB betrifft, so hegt man Zweifel, ob ein solcher Verein zu Recht bestehen könne, wenn die Mitgliedschaft obligatorisch ist. Unseres b Es kommt auch des öftern vor, dass andere Gesellschaften, z. B. Banken etc., mit der Vertretung der Genussscheininhaber be traut werden.