Erachtens muss das möglich sein. Die französische Juris prudenz, die sich mit dieser Frage zu beschäftigen mehr mals die Gelegenheit hatte, hat auch in diesem Sinne ent schieden 1 ). Für das schweizerische Recht bereitet Art. 70 ZGB einige Schwierigkeiten, die aber leicht zu beheben sind, wenn man bedenkt, dass der Austritt aus dem Verein einem jeden frei steht, er hat zu diesem Zwecke nur seine Genussscheine zu verkaufen. Ebensowenig ist der Ein wand, dass die Mitgliedschaft in vorliegendem Falle ver- äusserlieh oder vererblich sei, stichhaltig, denn es wird niemand behaupten wollen, dass bei Veräusserung eines Genussscheines die Zugehörigkeit zur Vereinigung der Ge nussscheininhaber das Objekt dieses Rechtsgeschäftes sei. § 11. Die Genussscheininhaber als Prozesspartei. In allen zwischen den Genussschemen und der Gesell schaft auftauchenden Differenzen wird man versuchen, auf dem Wege der Unterhandlung zu einer friedlichen Lösung zu gelangen, gelingt das nicht, so bleibt als letztes Mittel die Anrufung der Gerichte übrig. Das Recht der Genussscheininhaber, die Gerichte an zurufen gegen Beschlüsse der Generalversammlung oder anderer Organe, die sie benachteiligen, kann nicht be stritten werden. Bestimmungen der Statuten 2 ), welche be sagen, dass die Genussscheinbesitzer sich jeglicher Kritik in bezug auf die Leitung der Gesellschaft oder die Beschlüsse der Generalversammlung zu enthalten hätten und keine Reklamationen anbringen dürfen, können nicht derart inter pretiert werden, als ob den Genussscheininhabern dadurch das Recht auf gerichtliche Vertretung ihrer Interessen ent zogen sei. Die Genussscheinbesitzer können nicht zum *) Ann. d. dr. com. 1899, 23. 2 ) HB 31 458.