78 vornherein auf das Recht, z. B. die Auszahlung des ihnen gebührenden Gewinnanteils eventuell mit Hülfe der Ge richte zu erzwingen, verzichten. Ebensowenig können sie darauf verzichten, gegebenenfalls auf Schadenersatz oder Ungültigkeit einer sie verletzenden Massregel der Gesell schaftsorgane zu klagen. Ein so allgemeiner Verzicht wäre ungültig und jede dahinzielende Abmachung, jede derartige Statutenbestimmung nichtig. Das Klagerecht der Genussscheininhaber erleidet in den Fällen, wo sie in ihrer Gesamtheit einen Verein bilden, oder zum voraus ein Vertreter, ein Treuhänder bestimmt ist, einige Einschränkungen. Die Organe dieses Vereins oder die Treuhänder sind unter gewissen Voraussetzungen gezwungen, Prozesse für einen einzelnen Genussschein besitzer zu führen. Von der Kritik der Genussscheininhaber sind aber alle jene Akte der Gesellschaft ausgeschlossen, die sich rein als Massregeln der innern Verwaltung darstellen, wenn auch durch sie der Reingewinn vermindert wird. Da nun, wie oben dargelegt wurde, die Statuten in bezug auf die Genussscheine als Vertrag aufzufassen sind, so würde daraus resultieren, dass jede Statutenänderung, welche die Genuss scheine auch nur indirekt und in zweiter Linie trifft, ohne Zustimmung derselben ungültig wäre. Es wäre denn, dass die Möglichkeit dieser Änderung in den ursprünglichen Statuten besonders vorgesehen wurde. Dem ist aber, wie bereits dargelegt tvurde, nicht so. Wenn die Aktionäre Statutenänderungen oder andere Beschlüsse von gleicher Tragweite nur einseitig in ihrem Interesse fassen, so dürften sie zu Recht bestehen J ), denn die Aktionäre befinden sich in Ausübung eines ihnen zustehenden Rechtes. Dagegen ') Die Gesellschaft kann auch einseitig- die Rechte der Genuss scheine einschränken, wenn durch dieselben die Existenz der Gesell schaft gefährdet wird, denn beide Teile müssen in gleichem Masse den Fortbestand der Gesellschaft wünschen. Couf de cassation 29 mars 1909. Ann. d. dr. com. 1909, 520.