79 wird zugunsten der Genussscheininhaber ein Schaden ersatzanspruch ausgelöst. Hat die Gesellschaft aber keine andere Absicht, als die Genussscheine in arglistiger und doloser Weise zu schädigen 1 ), so ist ein solcher Beschluss ungültig und die Genussscheininhaber können, wenn Schaden nachgewiesen wird, Ersatz desselben verlangen. Da die Umstossung eines Beschlusses und die Wiederherstellung in den frühem Zustand hie und da unmöglich ist, so tritt an dessen Stelle Schadenersatz. Seine Feststellung ist sehr schwer. Es kann in der Tat keine bestimmte Regel formuliert werden, um die Grösse der Summe zu berechnen, welche der Inhaber eines Genussscheines ohne diesen Beschluss in Zukunft noch von der Gesellschaft zu erhalten berechtigt gewesen wäre. Das wird von der wirtschaftlichen Konjunk tur, von der allgemeinen Geschäftslage für die betreffende Geschäftsbranche, von der speziellen Lage der Gesellschaft, ihrer voraussichtlichen Dauer und vom Werte des Genuss scheines, wie ihn das Kursblatt angibt etc., abhängen 2 ). Die Genussscheininhaber sind des fernem auch be rechtigt, die Gültigkeit eines Beschlusses wegen blossen Fox-mfehlers anzufechten, allerdings nur so lange, als der selbe besteht. Das «Anfechtungsrecht» der Genussscheininhaber ist von demjenigen, das den Aktionären gegen gesetz- und statutenwidrige Beschlüsse der Generalversammlung zusteht, zu unterscheiden. Das Anfechtungsrecht der Aktionäre 3 ) gehört zu den sogenannten Vertretungsrechten. Jeder Aktionär hat ein Recht auf statutenmässige Verwaltung; daraus erwächst allerdings kein positiver Anspruch, sondern nur die Ungültigkeit eines ungesetzlichen oder statuten widrigen Beschlusses der Generalversammlung. Die Klage *) Offenbarer Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechts schutz. Art. 2 ZGB. 2 ) Cour de Paris 17 juin 1891, 8 mars 1897, 20 juillet 1897. 3 ) HOB § 271, 272 und 273.