80 richtet sich nur gegen Beschlüsse der Generalversammlung 1 ) und nicht auch gegen Massnahmen des Verwaltungsrates oder der Direktion. Um sie anzubringen, braucht der Ak tionär kein Vermögensinteresse nachzuweisen. Das Anfechtungsrecht der Genussscheinbesitzer ist anders geartet und unterscheidet sich nicht vom Rechte eines Dritten, der an irgendeiner Massregel eines Gesell schaftsorgans ein rechtliches Interesse nachzuweisen im stande ist. Zu seiner Durchführung ist der Beweis eines vermögensrechtlichen Nachteils unerlässlich. Der Anfechtung seitens der Genussscheininhaber unter liegen alle Beschlüsse von Gesellschaftsorganen, durch welche das Verhältnis zwischen ihnen und der Gesellschaft, einseitig, ohne ihre Zustimmung verändert wird. Die fran zösische Rechtssprechung wie auch die Doktrin 2 ) scheint den Genussscheinen in den meisten Fällen dieses Recht zu verweigern und spricht die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses in der Regel nur bei Dolus aus. Neben diesen Klagen auf Nichtigkeit und Schaden ersatz, die auf kontraktlicher Grundlage beruhen, regelt das schweizerische OR in Art. 671 bis 675 eine Reihe von Fällen, deren Grundlage bestritten ist; viele sehen hierin Klagen ex delicto, andere ex lege 3 ). Sie stehen in gleicher Weise den Aktionären und Gläubigern, also auch den Genussscheinbesitzern zu. Nach Art. 674 sind die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen solidarisch für allen Schaden .verantwortlich, der durch absichtliche 4 ) resp. wissentliche 5 ) Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten 1 ) Das französische Aktienrecht kennt die Anfechtungsklage nicht, doch zeigen sich in den actions en nullite contre les actes constitutifs gewiss Ansätze. Dem OR ist diese Klage auch unbe kannt; dagegen hat die bundesgerichtliche Praxis ein solches Recht statuiert (EB 20 940 ff.), und zwar gestützt auf Art. 627 OR. 2 ) Lecouturier 1. c., n° 193. 3 ) jacottet, 1. c., 375. 4 ) Art. 674 OR. 5 ) Art. 671 und 672 OR.