4 — 81 — ■entstanden ist. Eine Klage aus diesem Artikel kann abei nur durchgeführt werden, wenn über die Aktiengesellschaft der Konkurs verhängt wurde, es sei denn, dass die Genuss scheine auf den Inhaber lauten x ). Die meisten Streitfälle werden sich um Anfechtung der Bilanz resp. einzelner Bilanzposten oder gewisser Rück stellungen * 2 ) drehen. Daran lehnen sich auch die Klagen auf Mitteilung der Bilanz oder Prüfung der Jahresrechnungen und Geschäftsbücher an. Die Mitteilung erfolgt zumeist in solchen Fällen nicht persönlich, sondern der Richter wird, wenn er das Begehren als begründet erachtet, Experten bestimmen, welche unter Wahrung des notwendigen Ge schäftsgeheimnisses die Bücher prüfen. Diese Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft stellt sich nicht als eine unstatthafte Kontrolle der Gesellschaft dar, welche durch die Statuten verboten wird. Der Gläubiger darf wissen, auf Grund welcher Abrechnung er seine Dividende erhält. Alle diese Klagen verjähren nach den Bestimmungen von Art. 128 OR in fünf Jahren 3 ). *) Art. 675 2 OK. 2 ) Bei Konstituierung ausserordentlicher Reserven, die in den Statuten nicht vorgesehen sind, muss die Gesellschaft, welche sie in Anlehnung an Art. 631 2 anlegt, beweisen, dass die notwendigen Voraussetzungen vorhanden sind. EB 29 2 465. Ann. d. dr. com. 1891, 194. 3 ) EB 31 2 457.