85 infolgedessen ein zweites System gebildet, nach welchem diese Reserven in dem Masse, wie sie gebildet, gleich unter die Aktionäre •—- für die sie ja angelegt werden - verteilt werden. Daraus sind die Genussaktien erstanden 1 ), die sich dadurch auszeichnen, dass sie Aktien sind, deren Nominalbetrag zurückbezahlt wurde, ohne dass die Mit gliedschaft dadurch zerstört wurde 2 ). Die Genussaktien sind, wie oben gesagt, neueren Da tums. Ihre juristische Natur wurde erst in neuester Zeit einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Die wenigen Autoren, welche diese Frage so im Vorbeigehen gestreift hatten, behaupteten ohne nähere Untersuchung, es seien wirkliche Aktien, deren Nominalbetrag zurückbezahlt wurde, ohne dass dadurch das Grundkapital verändert würde; die hierfür nötigen Summen seien dem Reingewinn ent nommen. Die Gründe, warum man nicht näher auf die Frage eintrat, liegen auf der Hand. Für die Doktrin lag kein Grund vor, sich mit den Genussaktien zu befassen, da sie in keinem Gesetze erwähnt sind. Auch das Schweigen der Rechtsprechung ist erklärlich. Sie kam nie in den Fall, sich darüber zu äussern. Genussaktien kommen nur bei Gesellschaften vor, die einen gewissen Gewinn erzielen. Aktiengesellschaften aber, die rentieren, geben wenig Anlass zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen sie. Die Gläubiger werden immer pünktlich bezahlt; sie haben also keinen Grund, zu klagen. Die Aktionäre auch nicht 3 ). In neuester ') Solche Gesellschaften sind uns in der Schweiz nur fünf bekannt. 1. Die Dynamitfabrik Nobel in Isleten, 2. die Schokoladenfabrik Cailler in ßroc, 3- die Dynamitfabrik in Brig, 4. die Societe des carrieres de St-Trvpbon, 5. die Societö des Frigorifiques et gla- cieres de Genfeve. 2 ) Eine absolute Regel kann zwar nicht gegeben werden, es kommt auf den Willen der Gesellschaft an, ob sie der Amortisation eine das Aktienrecht vernichtende Wirkung beilegen will oder nicht. Aufschluss hierüber geben meist die Statuten. • 3 ) Maria, 1. c., 2.