88 hauptsächlichen Bestandteile zu einem gewissen Zeitpunkte, was natürlich eine plötzliche Entwertung der Aktien zur Folge haben würde. Die Gesellschaft sucht diesem Übel stande dadurch zu begegnen, dass sie die Zahl der auf das Grundkapital Berechtigten vermindert, d. h. die Aktien amortisiert 1 ). Bei allen Gesellschaften ferner, welche ihre Aktien amortisieren, erfordert der regelmässige Geschäfts betrieb, während das in den Anlagen verwendete Grund kapital sehr bedeutend sein kann, verhältnismässig geringe Summen, da grosse Operationen auf Kredit, welche ent sprechende Summen beanspruchen, meist ausgeschlossen sind, und die notwendigen Barmittel der Gesellschaft un mittelbar aus dem Betriebe zufliessen. Bei der Eisenbahn muss die Fahrkarte gleich am Schalter bezahlt werden, auch die Gasrechnung wird mindestens alle Vierteljahre beglichen. Es sind ferner keine grossen Reserven nötig, um sich sofort alle Errungenschaften der Technik anzueignen, denn diese Gesellschaften erfreuen sich zumeist einer Art Monopolstellung, sie brauchen also keine Konkurrenz zu fürchten. Ihre Grundinstallation bedarf in den meisten Fällen keiner grossen Änderungen, eventuelle Vergrösserungen des Betriebes können leicht zum vornherein berechnet und die Installationen darnach gebaut werden, eine Re konstruktion des durch die Erstellung der Anlagen ver brauchten Grundkapitals ist daher nicht angebracht; so wachsen denn die verschiedenen Reservefonds von Jahr ') Thaller und Maria in ihrer Broschüre bestreiten die recht liche Erlaubtheit, weil angeblich im Widerspruch zum Aktiengesetz vom Jahre 1867, als unvereinbar mit der gesetzlichen Konstanz des Grundkapitals und gestatten die Amortisation nur für die Eisenbahr gesellschaften, die vor diesem Datum gegründet wurden. Das öster reichische Aktienregulativ vom 20. September 1899, Art. 33 hingegen lautet: Im Statute kann ausnahmsweise die sukzessive Einlösung der Aktie zum Nominalbeträge vorgesehen werden, wenn die der Gesellschaft gehörige Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb ganz oder grösstenteils aufgezehrt werden muss, oder das Vermögen der Gesellschaft aus zeitlich beschränkten Rechten besteht.