90 berechnet werden kann ? Wird die Amortisation des Grund kapitals und die Schaffung von Genussaktien für Eisen bahngesellschaften und Gesellschaften, deren Vermögen aus zeitlich beschränkten Rechten besteht, anerkannt, so muss sie für alle andern Gesellschaften ohne Rücksicht auf ihren industriellen Betrieb als erlaubt angesehen werden, denn es besteht kein Unterschied im juristischen Aufbau. Die Amortisation der Aktien als Regel aufstellen zu wollen, würde eine vollständige Verkennung der wirtschaft lichen Funktion der Genussaktien bedeuten. Sie ist bei Gesellschaften, deren Vermögen durch den Geschäftsbetrieb nicht oder nur in geringem Masse aufgezehrt wird, nicht empfehlenswert J ) und mit grösster Vorsicht anzuwenden. Abgesehen davon, dass ihr Grundkapital intakt bleibt, die Einlage der Aktionäre somit gedeckt ist, erscheint eine Beschränkung der flüssigen Mittel oft nicht ratsam 2 ), da oft bedeutende.Warenlager angelegt und Geschäfte auf lange Termine hin abgeschlossen werden. Diese Gesellschaften müssen sich durch Krisen hindurch arbeiten, wo die Aus gaben die Einnahmen um ein Bedeutendes übertreffen; sie müssen ferner ihre Installationen stets auf der Höhe der Zeit halten und sie stets erneuern, um möglichst billig zu fabrizieren. Dazu benötigen sie aber grosse Summen, welche oft schwer zu beschaffen sind, es ist daher ein grosser Vor teil, wenn sie über eigene Gelder verfügen können. § 13. Die Erlaubtheit der Amortisation. Die Schaffung von Genussaktien kann als eine spezielle Form der Herabsetzung des Grundkapitals angesehen werden, ohne dass dabei die Produktionsfähigkeit des Unternehmens ') Lehmann, R. d. AG 2 142. ! ) Z. B. bei Banken.